Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Einwilligung der Eltern zur Adoption

Volltext

Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

Der Vater kann gemäß § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB darauf verzichten, dass das Familiengericht nach Maßgabe von § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge ihm allein überträgt.

Dies muss öffentlich beurkundet werden. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII ist die Urkundsperson des Jugendamtes dazu befugt. Das Jugendamt hat den Vater vor der Verzichtserklärung gemäß § 51 Abs. 3 SGB VIII zu beraten.

Die Verzichtserklärung steht im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch einen Dritten. Der Vater kann die Adoption versuchen zu verhindern, indem er nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.

Wenn er jedoch den Verzicht erklärt, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 1747 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 51 und § 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V.

Fachlich freigegeben am

06.01.2015

Hinweise (Besonderheiten)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Es ist unbedingt nötig, dass sie für Beurkundungen und Beglaubigungen vorab einen Termin vereinbaren. Aus organisatorischen Gründen werden Termine grundsätzlich nur dienstags und donnerstags in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr durch den Fachdienst Jugend angeboten. Die Beurkundung erfolgt kostenfrei.

Zuständige Stelle

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Die öffentliche Beurkundung der Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern erfolgt durch die Urkundspersonen im Fachdienst Jugend