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Eintragung in die Liste der Brandschutzplaner der Ingenieurkammer M-V beantragen

Volltext

In die bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführte Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Brandschutzplaner sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis über die Bauvorlageberechtigung oder Zeugnis über den Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz oder einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
  • Unterlagen über eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden von mindestens zwei Jahren im Anschluss der Ausbildung,
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zum baulichen Brandschutz mit anschließendem Leistungsnachweis,
  • ggf. Nachweis über Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz,
  • polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate),
  • tabellarischer Lebenslauf.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Brandschutzplaner sind:

  • der Antragsteller ist bauvorlageberechtigt und hat die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen oder
  • der Antragsteller ist Angehöriger der Fachrichtung Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat oder ist Absolvent einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat oder
  • der Antragsteller ist Prüfingenieur für Brandschutz,
  • Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit
  • Bestätigung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Antragsgebühr EUR 100,00
Eintragungsgebühr EUR 125,00
Löschungsgebühr EUR 100,00
 

Sofern Sie nicht freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied sind, fällt eine jährliche Listenführungsgebühr in Hohe von 50,00 Euro an.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss
  • Bescheid des Eintragungsausschusses

Hinweis: Bei begründeten Zweifeln oder soweit unbedingt geboten, können von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern beglaubigte Kopien verlangt werden.

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Formulare

Der Antrag kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden.

Weiterführende Informationen

Informationen zur Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern inklusive Satzungen:

Hinweise (Besonderheiten)

Auswärtige Dienstleister haben ein gesondertes Formular zu verwenden.

Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

Auch die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern führt eine Brandschutzplanerliste.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.11.2022

Zuständige Stelle

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin

Telefon: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30

E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

Ansprechpunkt

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin

Telefon: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30

E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr

Fristen

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO (gemäß Abgabenordnung) : 6 Jahr(e)

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO (gemäß Handelsgesetzbuch) : 10 Jahr(e)