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Dolmetscher: Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher beantragen
Volltext
Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Gerichtsdolmetscher für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern allgemein beeidigt werden. Die Gerichtsdolmetscher werden in das für jedermann einsehbare elektronische Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 3 Absatz 1 Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
- § 5 Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
- § 9 Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
- Nummer 4 der Anlage des Gesetzes über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über die Gebührenbefreiung des Landes M-V (LJKG)
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis der persönlichen Eignung:
- einen Nachweis, dass ich Staatsangehörige/-r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bin. (z. B. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses)
- einen Nachweis, dass ich meine Niederlassung oder meinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz habe (nur für Antragsteller, die nicht einem EU-Staat oder einem EWR-Staat angehören, aktuelle Aufenthalts- oder Meldebescheinigung + Aufenthaltstitel nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbsfähigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet)
- Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
- einen tabellarischen Lebenslauf
- eine Negativbescheinigung Insolvenzverfahren
- ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart „OB“)
- Ausstellung darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen
Zum Nachweis der fachlichen Eignung:
- Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache (Hinweis: Dies kann entfallen, wenn die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache mit einer staatlichen Prüfung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 GDolmG nachgewiesen werden)
- Nachweis der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes im Inland oder Nachweis einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf im Inland
Verfahrensablauf
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium M-V
Fachlich freigegeben am
26.03.2025
Zuständige Stelle
Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.
Fristen
Geltungsdauer (Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren.) : 5 Jahr(e)
Kosten
Verwaltungsgebühr (für die Allgemeine Beeidigung der Gerichtsdolmetschenden) : EUR 150,00
Verwaltungsgebühr (zusätzlich für mehrere Sprachen) : EUR 50,00
Verwaltungsgebühr (für die erstmalige Allgemeine Beeidigung eines Dolmetschenden, der bereits in Mecklenburg-Vorpommern vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt und öffentlich bestellt worden war (unabhängig von der Anzahl der Sprachen)) : EUR 70,00
Verwaltungsgebühr (für die gleichzeitig beantragte Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden und Übersetzenden) : EUR 170,00
Verwaltungsgebühr (für eine Ablehnung (Antragsbearbeitungsgebühr)) : EUR 70,00