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Bioabfälle: Befreiung von der Überlassungspflicht beantragen
Volltext
Die meisten der Bioabfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind problemlos kompostierbar. Wenn Sie auf Ihrem Grundstück einen Garten haben, können Sie Ihre Küchen-, Garten- und Grünabfälle im eigenen Garten selbst kompostieren und anschließend als hochwertigen biologischen Dünger ordnungsgemäß und schadlos für Ihren Garten verwerten. Diese ganzjährige Eigenverwertung durch Eigenkompostierung verursacht in der Regel keine zusätzlichen Kosten.
Wenn bei Ihnen eine Überlassungspflicht von Bioabfällen beziehungsweise ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne besteht (Pflicht-Biotonne), können Sie gegebenenfalls bei einer ganzjährigen Eigenkompostierung und -verwertung Ihrer Bioabfälle eine Befreiung von dieser Pflicht beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Informationen zu den Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Weiterführende Informationen
- Informationen zu Eigenkompositierung auf der Webseite des Bundesumweltministeriums
- Informationen zu Eigenkompositierung auf der Webseite des Umweltbundesamtes
Hinweise (Besonderheiten)
Haben Sie Bedenken, erkrankte Pflanzen zu kompostieren? Bei der Kompostierung in ausreichend großen Komposthaufen sollten laut Pflanzenschutzdienst Temperaturen entstehen, unter denen Krankheitserreger und Schädlinge wie Pilze, Viren, Bakterien oder Insekten absterben. Erkrankte Pflanzen und Pflanzenteile müssen daher nicht immer durch ein Gartenfeuer oder anderweitig beseitigt werden, um eine weitere Ausbreitung und Ansteckung im Garten zu verhindern. Es reicht die Eigenkompostierung.
Ausnahme von dieser Regel ist das Auftreten von bestimmten Pflanzenkrankheiten, zum Beispiel verursacht durch Quarantäneschaderreger. Weitere Informationen zum Umgang diesen Pflanzenkrankheiten erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
22.03.2024
Zuständige Stelle
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
In Mecklenburg-Vorpommern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Landkreise und kreisfreien Städte.