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Bienenhaltung anzeigen
Volltext
Zur Verhinderung von Tierseuchen und deren effektiven Bekämpfung ist die Anzeige von Tierhaltungen (Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen, Gehegewild zur Fleischerzeugung, Bienen- und Hummelvölker, Geflügel) erforderlich. Mit der Anzeige der Bienenhaltung muss die Anzahl und der Standort der gehaltenen Völker angegeben werden. Die zuständige Behörde vergibt eine zwölfstellige Registriernummer, mit welcher sich der Tierhalter anschließend bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern anmeldet.
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
- § 1a Satz 1 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
- Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1)
- Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V (VetKostVO)
Erforderliche Unterlagen
Die Übermittlung der Daten des Tierhalters kann formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.
Voraussetzungen
Jeder, der Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die im Rahmen der Anzeige und Registrierung erbrachten Leistungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung. Die Gebühren betragen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Gebührenziffer 1.7.25 der Veterinärverwaltungskostenverordnung EUR 15,00.
Verfahrensablauf
Der Bienenhalter muss spätestens zu Beginn der Haltung die Anzahl der Bienenvölker und deren Standort bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die zuständige Behörde vergibt eine zwölfstellige Registernummer, mit welcher sich der Tierhalter anschließend bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern anmeldet.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 bis 2 Wochen.
Fristen
Spätestens bei Beginn der Bienenhaltung ist der zuständigen Behörde die Anzahl der gehaltenen Bienenvölker und deren Standort anzuzeigen.
Rechtsbehelf
Die Tätigkeit ist grundsätzlich nur anzeigepflichtig, daher sind keine Rechtsmittel erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
10.03.2023
Zuständige Stelle
Die Anzeige der Haltung erfolgt beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.