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Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen
Volltext
Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung sind dazu verpflichtet, regelmäßig durch von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stellen Prüfungen und Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen.
Wollen Sie diese Kontrollen durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bekanntgabe beziehungsweise Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die Fremdüberwachung dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers einer Altholzbehandlungsanlage und der von ihm durchgeführten Untersuchungen, einschließlich der Aufzeichnungen und Ergebnisse aus der Eigenüberwachung. Auch die Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle sind zu überprüfen.
Voraussetzung für die Tätigkeit der Fremdüberwachung sind Anerkennung und Bekanntgabe durch die Behörde auf Antragstellung. Als Antragsteller muss die tätige Person über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen. Dann kann diese Person Fremdüberwachungen in Altholzbehandlungsanlagen entsprechend den Vorgaben der Altholzverordnung (AltholzV) durchführen.
Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem der Antragsteller die Tätigkeit der Fremdüberwachung vorrangig ausübt. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Im Ausland ausgestellte Anerkennungen werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind.
Handlungsgrundlage(n)
- § 6 Abs. 6 Satz 1 sowie Abs. 7 und 8 Altholzverordnung (AltholzV)
- Anhang II zu § 3 Absatz 1 Altholzverordnung (AltholzV)
- Anhang IV zu § 6 Altholzverordnung (AltholzV)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall – Fachmodul Abfall
- Abfall-Kostenverordnung (AbfKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung
Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen.
- Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
- Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
- Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
- Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
- Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.
Will die Person als eine Stelle, die nach Altholzverordnung regelmäßig Fremdüberwachungen in Altholzbehandlungsanlagen durchführt, bekannt gegeben werden, ist ein Antrag erforderlich. Es ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67,00 EUR
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Altholz. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.
Gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern.
- Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
Die Behörde kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern. - Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle bestimmt werden.
- Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
- Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige der Bundesländer (ReSyMeSa).
Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
- schriftliche Beantragung - Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde (evtl. Nachforderung von Unterlagen)
- Bescheidung
- öffentliche Bekanntgabe als anerkannte Stelle
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist wesentlich abhängig von der Qualität der einzureichenden Antragsunterlagen und dem Zeitpunkt des Vorliegens ihrer Vollständigkeit.
Formulare
Formulare: Nein
Onlineverfahren: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Referat T II 4
;Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Bemerkungen
Die Altholzverordnung ist eine Bundesverordnung.
Wenn eine Person als anerkannte Stelle Fremdüberwachungen Altholzbehandlungsanlagen im Rahmen der Altholzverordnung (AltholzV) durchführen möchte, muss sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Die Bekanntgabe erfolgt für das gesamte Bundesgebiet im Amtsblatt des Bundeslandes, in dem der Antrag auf Bekanntgabe gestellt wurde.
Wurde von der Person ein Nachweis im Ausland abgelegt so wird er anerkannt, wenn er gleichwertig ist.
Fachlich freigegeben am
14.05.2024
Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern