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Bestattungsgeld für Kriegsopfer
Volltext
Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen bestritten hat. Es wird in unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Höhe hängt u. a. davon ab, ob das Bestattungsgeld für rentenberechtigte Beschädigte oder nichtrentenberechtigte Beschädigte geleistet wird und ob der Tod die Folge einer Schädigung ist.
Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind.
Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde
- Rechnung über Bestattungskosten
Voraussetzungen
- Sie haben die Bestattungskosten getragen
- Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Sie können die Bestattungskosten bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.
Bearbeitungsdauer
Die Bestattungskosten werden auf Antrag in der Regel sofort ausgezahlt.
Formulare
Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
- Auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu gewährende Leistungen (z.B. Sterbegeld aus der Krankenversicherung oder der Beamtenversorgung) werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.
- Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so werden die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist. In diesem Fall können Sie jedoch eine Beihilfe beantragen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
24.06.2021
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (Dezernat Schwerin - Versorgungsamt Schwerin)