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Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume beantragen

Volltext

Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.

Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Baumfällungen auf städtischem (nicht privatem) Grund:

Zuständig für Baumfällungen auf städtischem Grund ist SDS – Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin , Ansprechpartnerin ist Frau Bade (+49 385 644-3557, silke.bade@sds-schwerin.de)

Handlungsgrundlage(n)

Kommunales Satzungsrecht: Die rechtlichen Regelungen sind je Kommune unterschiedlich.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Voraussetzungen

  • Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
  • Der Baum oder das Gehölz ist durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt.

Verfahrensablauf

  • Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt gegebenenfalls eine vor Ort Besichtigung.
  • Sie erhalten in der Regel anschließend eine Ausnahmegenehmigung.

Fristen

Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Bei Baumfällgenehmigungen auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Schwerin richtet sich die Höhe der Gebühren nach der städtischen Verwaltungsgebührensatzung (vgl. Tarifstelle 2.8): je Fällantrag eine Grundgebühr von 40,00 Euro zzgl. 15,00 Euro je Baum. Für ablehnende Bescheide beträgt die Gebühr 70% der Gebühr, die für einen stattgebenden Bescheid zu erheben wäre.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: abhängig von der jeweiligen Kommune
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen notwendig: Nein

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

KIM-Kommunalredaktion M-V (mit Unterstützung der Zentralen FIM-Landesredaktion M-V).

Fachlich freigegeben am

01.07.2024

Weiterführende Informationen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständige Stelle

Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung

Bemerkungen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Nach der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Schwerin sind Kronenschnittmaßnahmen von mehr als 20% anzeigepflichtig. Für die Anzeige von Schnittmaßnahmen an geschützten Gehölzen ist das entsprechende Formular zu verwenden.