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Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume beantragen
Volltext
Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.
Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Baumfällungen auf städtischem (nicht privatem) Grund:
Zuständig für Baumfällungen auf städtischem Grund ist SDS – Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin , Ansprechpartnerin ist Frau Bade (+49 385 644-3557, silke.bade@sds-schwerin.de)
Handlungsgrundlage(n)
Kommunales Satzungsrecht: Die rechtlichen Regelungen sind je Kommune unterschiedlich.
Voraussetzungen
- Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
- Der Baum oder das Gehölz ist durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt.
Verfahrensablauf
- Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Nach Antragstellung erfolgt gegebenenfalls eine vor Ort Besichtigung.
- Sie erhalten in der Regel anschließend eine Ausnahmegenehmigung.
Fristen
Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Bei Baumfällgenehmigungen auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Schwerin richtet sich die Höhe der Gebühren nach der städtischen Verwaltungsgebührensatzung (vgl. Tarifstelle 2.8): je Fällantrag eine Grundgebühr von 40,00 Euro zzgl. 15,00 Euro je Baum. Für ablehnende Bescheide beträgt die Gebühr 70% der Gebühr, die für einen stattgebenden Bescheid zu erheben wäre.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: abhängig von der jeweiligen Kommune
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen notwendig: Nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
KIM-Kommunalredaktion M-V (mit Unterstützung der Zentralen FIM-Landesredaktion M-V).
Fachlich freigegeben am
01.07.2024
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung
Bemerkungen
Nach der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Schwerin sind Kronenschnittmaßnahmen von mehr als 20% anzeigepflichtig. Für die Anzeige von Schnittmaßnahmen an geschützten Gehölzen ist das entsprechende Formular zu verwenden.