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Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines Schutzzeitraums beantragen
Volltext
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Handlungsgrundlage(n)
- § 39 (5) Satz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz
- § 67 Bundesnaturschutzgesetz
- §§ 3, 23, 43 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Gebührennummer 401 der Naturschutzkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (NatSchKostVO M-V)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Fachlich freigegeben am
12.07.2022
Voraussetzungen
- Sie wollen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09 beseitigen oder zurückschneiden.
- Wenn es sich um einen Baum handelt, brauchen Sie die Ausnahmegenehmigung nur, wenn der Baum außerhalb eines Waldes, einer Kurzumtriebsplantage oder einer gärtnerisch genutzten Fläche steht.
- Für einen schonenden Form- oder Pflegeschnitt brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung.
Verfahrensablauf
Bevor Sie einen Baum, eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz in der Zeit vom 01. März bis 30. September beseitigen oder zurückschneiden, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Darin schildern Sie der Behörde, welche Art Gewächs Sie beseitigen oder zurückschneiden wollen, außerdem den Standort und den Zeitpunkt. Sie müssen zudem begründen, weshalb eine Ausnahmegenehmigung für Sie nötig ist.
Die für sie zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege entscheidet dann, ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Fristen
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung sollte von Ihnen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen gestellt werden.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Die Ausnahmegenehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie das Gewächs beseitigen oder zurückschneiden. Andernfalls kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege
Kosten
Gebühr: EUR 30,00 bis 1800,00