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Beschwerde beim Patentgericht Prüfung
Volltext
Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen, der Gebrauchsmusterstellen und Gebrauchsmusterabteilungen, der Markenstellen und Markenabteilungen sowie der Designstellen und Designabteilungen des DPMA können Sie Beschwerde einlegen. Wird beispielsweise Ihre Schutzrechtsanmeldung durch Beschluss zurückgewiesen, können Sie gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen.
In einem ersten Schritt prüft das DPMA in der Regel selbst, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist. Ist dies der Fall, hilft es der Beschwerde selbst ab und hebt den Beschluss auf. Hält es die Beschwerde hingegen für unzulässig oder unbegründet, legt es die Beschwerde dem Bundespatentgericht vor. Das Bundespatentgericht entscheidet dann über die Beschwerde, unter Umständen nach einer mündlichen Verhandlung.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 73 bis 80, §§ 86 bis 99 Patentgesetz (PatG)
- §§ 18 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- §§ 66 bis 82 Markengesetz (MarkenG)
- § 23 Absatz 4 Designgesetz (DesignG)
- § 4 Absatz 4 Satz 3 Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
Erforderliche Unterlagen
Der Beschwerde und allen Schriftsätzen soll eine Abschrift für die übrigen Verfahrensbeteiligten beigefügt werden.
Voraussetzungen
- Beschluss einer Prüfungsstelle oder Patentabteilung, einer Gebrauchsmusterstelle oder Gebrauchsmusterabteilung, einer Markenstelle oder Markenabteilung oder einer Designstelle oder Designabteilung des DPMA
- Sie waren am Verfahren vor dem DPMA beteiligt und sind durch die Entscheidung des DPMA beschwert.
- Form- und fristgerechte Einlegung der Beschwerde
- Wenn Sie weder in Deutschland wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie einen Vertreter (Patent- oder Rechtsanwalt), der zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht befugt ist.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Beschwerdegebühr: EUR 50,00 bis EUR 500,00
Verfahrensablauf
- Die Beschwerde können Sie schriftlich beim DPMA einreichen.
- Bei Beschwerden in Patent- und Markenverfahren können Sie Ihre Beschwerde auch als elektronisches Dokument einreichen. Dazu brauchen Sie
- eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser und
- die kostenlose Software "DPMAdirektPro".
- Überweisen Sie die Beschwerdegebühr.
- In einseitigen Verfahren prüft das DPMA zunächst, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist.
- Hält das DPMA die Beschwerde für zulässig und begründet, hebt es den Beschluss auf.
- Hält es die Beschwerde hingegen für unzulässig oder unbegründet, so legt es die Beschwerde dem Bundespatentgericht zur Durchführung des weiteren Verfahrens vor.
- Wenn Ihnen als dem Beschwerdeführer ein anderer Beteiligter gegenübersteht (beispielsweise der Antragsgegner im Akteneinsichtsverfahren), legt das DPMA die Beschwerde sofort dem Bundespatentgericht vor. Das Bundespatentgericht gibt den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu äußern, und entscheidet dann über die Beschwerde.
Bearbeitungsdauer
Im Durchschnitt 25 Monate
Fristen
- Einlegen der Beschwerde: grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
- Ausnahme in Kostenfestsetzungsverfahren (Patenteinspruch, Gebrauchsmusterlöschung, Markenwiderspruch, Designnichtigkeit): innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
- Zahlung der Beschwerdegebühr: innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
- Ausnahme bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss (Patenteinspruch, Gebrauchsmusterlöschung, Markenwiderspruch und Designnichtigkeit): innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses
Formulare
Formulare: keine
Schriftform nötig: Ja
Onlineverfahren möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
- Internetseite des DPMA
- Internetseite des Bundespatentgerichts
- Kostenmerkblatt auf der Internetseite des DPMA
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
18.03.2020