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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen
Volltext
Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (zum Beispiel zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.
Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
Handlungsgrundlage(n)
- § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Gebühr gemäß § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 3 Absatz 5 Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ZuwZLVO M-V)
- § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BQFG M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und gegebenenfalls Nachweis über die Unterbevollmächtigung
- Pass oder Passersatz der Fachkraft
- Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
- Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
- gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (soweit vorhanden)
- gegebenenfalls Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
- gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
- soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis beziehungsweise Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis
Soweit erforderlich leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein. Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
- tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch) ab Beginn der maßgeblichen Ausbildung: mit der vollständigen Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- soweit vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
- soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau)
- eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Sollte der Name laut Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.
Soweit erforderlich, holt die zuständige Ausländerbehörde nach positiven Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inkl. Zusatzblatt einzureichen (siehe unter „Weiterführende Informationen“).
Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von sechs Monaten nachziehen möchten sind entsprechende Nachweise vorzulegen:
- Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen
- Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen (siehe unter „Weiterführende Informationen“).
Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:
- internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte Kopie oder Original oder amtlich beglaubigte Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie
- soweit erforderlich: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1.
Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:
- internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder
- Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n.
Voraussetzungen
- Die ausländische Arbeitskraft besitzt einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Bei Familiennachzug müssen auch Familienangehörige gültige Pässe vorlegen.
- Die Einreise der ausländischen Arbeitskraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft).
- Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (zum Beispiel zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT-Spezialistin oder IT-Spezialist).
- Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ siehe unter „weiterführende Informationen“).
- Es wurde noch kein Visumantrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, die zusammen mit der Arbeitskraft oder später im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland umsiedeln möchten.
- Die ausländische Arbeitskraft kann Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Die ausländische Arbeitskraft hat Ihnen für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Vollmacht ausgestellt. Sofern auch Familienangehörige der ausländischen Arbeitskraft das Verfahren nutzen wollen, müssen diese ebenfalls eine Vollmacht ausstellen.
- Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.
- Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: 411,00 EUR.
Die Gebühr ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu entrichten.
Die Kosten für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber selbst zu tragen.
Verfahrensablauf
- Falls Sie Fragen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren haben, kontaktieren Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde und bitten Sie um ein Beratungsgespräch. Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
- Zuständig ist die Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte, bei der Sie Ihre Fachkraft einsetzen wollen, soweit keine zentrale Ausländerbehörde in Ihrem Bundesland eingerichtet wurde.
- Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft. Eine Mustervollmacht finden Sie unter „weiterführende Informationen“.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
- Zur Durchführung des Verfahrens schließen Sie mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen. Bei dem Abschluss der Vereinbarung haben Sie die Gebühren i.H.v 411,00 EUR zu entrichten.
- Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung beziehungsweise Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein und übersendet den Antrag und erforderliche Unterlagen an die zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Sollen noch Unterlagen fehlen, wird sich die Ausländerbehörde bei Ihnen melden.
- Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit ein. Wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
- Liegen alle Voraussetzungen vor, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, stimmt die Ausländerbehörde der Visumerteilung zu und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
- Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag in der Regel innerhalb von drei Wochen entschieden.
- Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden.
In Mecklenburg-Vorpommern ist landesweit die zentrale Ausländerbehörde im Landesamt für innere Verwaltung M-V für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig. Die zentrale Ausländerbehörde soll hierbei der einheitliche Ansprechpartner für die Arbeitgebenden sein. Die Anträge können jedoch noch weiterhin bei den örtlich zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte eingereicht werden.
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Bearbeitungsdauer
Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: liegen mindestens 15 Wochen zwischen der Einleitung des Verfahrens und Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Fristen
Bei Familiennachzug zu der Fachkraft ist der Antrag binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu stellen.
Formulare
- ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Fachlich freigegeben am
25.10.2024
Zuständige Stelle
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte, bei der die Ausländerin beziehungsweise der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.
Ansprechpunkt
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte, bei der die Ausländerin beziehungsweise der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
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Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ausländerbehörde
Adresse
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Telefon:
+49 385 545-1812
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Kontakt
Fachgruppe Ausländerbehörde
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Fax: | +49 385 545-1809 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | E.077 - E.085 |
Zuständig für :
- Adressänderung auf der eID-Karte beantragen
- Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis bei Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) beantragen
- Aufenthaltserlaubnis bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Ausländer beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen zu einem Deutschen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen zu einem Deutschen: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden, beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige, die ein Studium abgeschlossen haben oder als Wissenschaftler oder Forscher tätig sind, beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung (Nicht-EU/EWR) beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei öffentlichem Interesse beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei öffentlichem Interesse: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossenem Studium beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossenem Studium: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach beruflichem Anerkennungsverfahren: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium oder zum Teilzeitstudium: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung und zum Studium: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis: Änderung der Auflagen zur Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis: Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzregelung beantragen
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) beantragen
- Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger beantragen
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen
- Blaue Karte EU beantragen
- Blaue Karte EU: Verlängerung beantragen
- Daueraufenthalt-EU - Erlaubnis beantragen
- Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen
- Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen
- Deutsche Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch beantragen
- eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen
- Eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch
- Eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch
- Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen
- Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen
- Einbürgerung für seit der Geburt staatenlose Personen beantragen
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
- Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit - Staatsangehörigkeitsausweis
- Miteinbürgerung des Ehegatten eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch
- Miteinbürgerung des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch
- Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch
- Mobiler-ICT-Karte: Verlängerung beantragen
- Namensgebung - Beratung
- Nationales Visum beantragen
- Niederlassungserlaubnis beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen beantragen
- Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge beantragen
- Niederlassungserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen
- Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkräfte beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU beantragen
- Niederlassungserlaubnis für minderjährige ausländische Kinder beantragen
- Verpflichtungserklärung abgeben
- Vor- und Familiennamen - Änderung
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag: geschlossen