Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen
Volltext
Für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.
Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.
Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.
Handlungsgrundlage(n)
- § 10g Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Erforderliche Unterlagen
- Bei Vertretung: Vollmacht,
- Planungsunterlagen Bestand,
- Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
- Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn der Maßnahme (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung),
- Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)
Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern wieder zur Verfügung.
Voraussetzungen
- Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
- Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
Abgabe (ab 500.000 EUR beantragte Aufwendungen: EUR 500,00 Gebühr für je weitere 500.000 EUR beantragte Aufwendungen) : EUR 50,00 bis 1000,00
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,
- die Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
21.02.2022
Zuständige Stelle
zuständige Denkmalschutzbehörde
- der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte