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Benutzung eines Gewässers: Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser beantragen

Volltext

Wenn Sie Grundwasser entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten.

Die Erlaubnis legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Die Erlaubnis kann von den Behörden widerrufen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis sowie auf die Nutzung von Grundwasser besteht nicht.

Keine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Grundwasser nur in geringem Maße und ohne nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt entnehmen, zum Beispiel für

  • den eigenen Haushalt,
  • die Gartenbewässerung,
  • den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
  • das Tränken von Vieh,
  • die Entwässerung von Grundstücken
  • in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck oder
  • die gewöhnliche Bodenentwässerung von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (z.B. Kleinkläranlagen)
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (z.B. Brunnen, Grundwasserabsenkungen, Erdwärmesonden)

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Baubeschreibung mit hydraulischer Berechnung der Entnahmemengen, Ermittlung des Absenktrichters und Angaben zum Absenkziel sowie Anlagenbeschreibung (Tiefe, Durchmesser, Bohrverfahren, Brunnenart, etc.)
  • Lageplan der Entnahmestelle(n) und ggf. Einleitstelle(n), einschließlich der grafischen Darstellung des Absenktrichters

Optional:

  • Hydrogeologisches Gutachten (Auswirkungen auf Baugrund, vorhandene bauliche Anlagen, Vegetation, etc.)
  • Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde zu eventuell vorhandenen Altlasten
  • Analytik des Grundwassers im Altlastenfall
  • Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
  • Fachbeitrag nach WRRL
  • hydraulischer Nachweis der schadlosen Ableitung des eingeleiteten Grundwassers im Oberflächengewässer
  • Nachweis der schadlosen Versickerung
  • Pläne der Baugrube und der Anlage zur Grundwasserentnahme (Grundriss, Querschnitt, Höhenangaben)
  • Bodengutachten
  • Bodenprofile
  • Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen/Wasser- und Bodenverband für das Einleitgewässer
  • Zustimmung des Eigentümers/Betreibers der öffentlichen Kanalisation
  • Zustimmung des Grundstückeigentümers bei der Versickerung
     

Voraussetzungen

  • Das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
    • führt ab einer geplanten Grundwasser-Entnahme von mindestens 5.000 Kubikmeter pro Jahr eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung durch und veröffentlicht deren Ergebnis..
  • Sie erhalten
    • eine Erlaubnis oder
    • einen Ablehnungsbescheid
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.

Fristen

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Formulare

Anträge können in der Regel formlos gestellt werden. Für einige, oft wiederkehrende Fälle, halten manche Wasserbehörden auch Antragsvordrucke bereit. Bitte erkundigen Sie sich.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Die Untere Wasserbehörde der Landeshauptstadt Schwerin hält entsprechende Antragsvordrucke bereit.

  • Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag beizufügen:
    Lageplan Entwässerungsplan mit Kennzeichnung des Einzugsgebietes, der Behandlungsanlage, des Entwässerungsweges, der Einleitstelle, Unterlagen zur Abwasseranlage (Darstellung, Bemessung, Prüfzeichennachweise), vorhandene Abwasseranalysen.

Weiterführende Informationen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.01.2025

Zuständige Stelle

untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Fachgruppe Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, Altlasten im Fachdienst Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin gem. §§ 106 bis 107 des Landeswassergesetzes M-V.

Unterstützende Institutionen

Sie können sich bei der Erstellung der Antragsunterlagen von beratenden Ingenieuren unterstützen lassen. In Frage kommende Büros können Sie z. B. über die Ingenieurkammer M-V oder den Verband beratender Ingenieure e. V. recherchieren.

Kosten

Verwaltungsgebühr (Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, für die Erteilung der Erlaubnis gilt Tarifstelle 200 (70 bis 30.000 Euro). Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.) : EUR 70,00 bis 30000,00