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Befreiung von der Ausbildereignungsprüfung beantragen
Volltext
Ausbildende dürfen nach §§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/Ausbilderinnen beschäftigen, die die Eignungsanforderungen erfüllen und den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Voraussetzungen für die Ausbildertätigkeit ist neben dem Nachweis der persönlichen und beruflichen Eignung der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Ausbildereignungsprüfung (vgl. auch Berufsausbildung: Ausbildereignungsprüfung nachweisen). Die am 21. Januar 2009 erlassene Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gilt für alle Ausbildungsbetriebe. Sie gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
Für Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2009 waren Ausbilder nach § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom Nachweis der Ausbilderprüfung befreit. Die neue Ausbildereignungsverordnung trat am 1. August 2009 in Kraft, so dass für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. August 2009 beginnen, die Eignung des Ausbilders nachgewiesen werden muss. Wer bereits vor dem 1. August 2009 im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet hat, ist vom Nachweis befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle (z.B. Kammer) geführt hat.
Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.
Handlungsgrundlage(n)
Folgende Vorschriften:
- § 28, § 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 6 Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
- § 7 Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
- § 71 BBiG
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Zeugnisse
- Curricula/Inhalte der verwandten berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation
- Bescheinigungen über artverwandte absolvierte Weiterbildungen
Formulare
Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auf Befreiung vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung bezogen werden, zumeist online als Download. Die Bezeichnungen sind je nach zuständiger Stelle unterschiedlich, z.B. „Antrag auf Befreiung vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung“.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die zuständige Stelle für die Berufsausbildung. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.
Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereiche, die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereich, die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegende Aufgabe der Befreiung von der Ausbildereignung wahr:
Zuständige Stellen nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Landkreise, der Gemeinden, der Ämter, der Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- die ,,AOK Mecklenburg-Vorpommern - Die Gesundheitskasse.“ für den Bereich der Sozialversicherung,
- die Landkreise und kreisfreien Städte, die Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Mecklenburg und Vorpommern sind, für den Beruf der Verwaltungsfachangestellten/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung, soweit nicht durch Verordnung andere Stellen genannt werden,
- der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock für den Beruf Justizfachangestellte/Justizfachangestellter,
- das Innenministerium für die Berufe Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in der Fachrichtung Landesverwaltung, Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe, Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation, Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst), Kartografin/Kartograf und Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker. Das Innenministerium kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden oder dessen Aufsicht unterstehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen.
- das Landesamt für Straßenbau und Verkehr für den Beruf Straßenwärterin/Straßenwärter,
Zuständige Stelle für die Berufsausbildung in der Land- und Hauswirtschaft nach § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, mit Ausnahme des Berufes Tierarzthelferin/Tierarzthelfer, für den die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständige Stelle ist.
Bemerkungen
Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 22.08.2011.