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Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) beantragen
Volltext
Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Bezugsperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat der EU beziehungsweise EWR-Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes.
Drittstaatsangehörig sind Sie, wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzen.
„Familienangehörig“ sind folgende Personen:
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- Verwandte in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des EU/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
- Verwandte in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des EU/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Bei studierenden EU- oder EWR-Bürgern beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob Ihre Bezugsperson erwerbstätig ist oder nicht.
Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zu Ihrer Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 2 Absatz 2 Nummer 6 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 5 Absatz 1 und 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 5a Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Erforderliche Unterlagen
- anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
- aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Bezugsperson (zum Beispiel Heirats oder Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein)
- bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
Beim Nachzug zu einer nicht-erwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
Beim Nachzug zu einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
Bitte beachten: Diese Nachweise sind auch für drittstaatsangehörige Kinder zu erbringen, die zur Bezugsperson nachziehen.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen nicht die Staatsangehörigkeit eines EUMitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz.
- Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält.
- Sie pflegen eine enge familiäre Beziehung zu dem EU oder EWR-Bürger (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
- Sie möchten sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenhöhe (fix):
- 37,00 EUR für Personen ab 24 Jahren
- 22,80 EUR für Personen unter 24 Jahren
Bemerkung:
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen können weitere Gebühren anfallen.
- § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV)
Verfahrensablauf
- Sie können die erforderlichen Angaben für den Erhalt der Aufenthaltskarte bei Ihrer ordnungsrechtlichen Anmeldung in der Meldebehörde tätigen. Von dort werden Ihre Angaben an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Sie können Ihre Angaben auch direkt bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einreichen.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Einreichung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
- Ist die Einreichung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Einreichung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Unabhängig vom Prüfergebnis der Ausländerbehörde erhalten Sie unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass Sie die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht haben, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachweisen zu können.
- Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Aufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
- Wird die Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei Spanne): ca. 6 Wochen bis 6 Monate
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte sollte jedoch längstens sechs Monate in Anspruch nehmen.
Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Die Bearbeitungsdauer der Aufenthaltskarte beträgt in Mecklenburg-Vorpommern ca. 6 Wochen bis 6 Monate.
Fristen
Antragsfrist:
Für den Erhalt der Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben spätestens drei Monate nach der Einreise an die Ausländerbehörde übermittelt werden.
Bemerkung:
Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Freizügigkeit - Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern (EU-Freizügigkeit)
- Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Freizügigkeit - Fragen und Antworten zum Thema Freizügigkeit
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU
- Informationen der Europäischen Union zur Aufenthaltskarte Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land
- Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Brexit
Hinweise (Besonderheiten)
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann deren Fortbestand aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Wenn Sie sich fünf Jahre mit Ihrer Bezugsperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
- Die Aufenthaltskarte wird nicht für Staatsangehörige der Schweiz, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ausgestellt. Für diese Personen gelten andere Bestimmungen (siehe „Weiterführende Informationen“).
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.08.2023
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpunkt
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
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Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ausländerbehörde
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Telefon:
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Zuständig für :
- Adressänderung auf der eID-Karte beantragen
- Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis bei Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) beantragen
- Aufenthaltserlaubnis bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Ausländer beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen zu einem Deutschen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen zu einem Deutschen: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler: Verlängerung beantragen
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- Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige, die ein Studium abgeschlossen haben oder als Wissenschaftler oder Forscher tätig sind, beantragen
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- Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung (Nicht-EU/EWR) beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei öffentlichem Interesse beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei öffentlichem Interesse: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossenem Studium beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossenem Studium: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach beruflichem Anerkennungsverfahren: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium oder zum Teilzeitstudium: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung und zum Studium: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis: Änderung der Auflagen zur Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis: Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzregelung beantragen
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) beantragen
- Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger beantragen
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen
- Blaue Karte EU beantragen
- Blaue Karte EU: Verlängerung beantragen
- Daueraufenthalt-EU - Erlaubnis beantragen
- Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen
- Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen
- Deutsche Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch beantragen
- eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen
- Eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch
- Eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch
- Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen
- Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen
- Einbürgerung für seit der Geburt staatenlose Personen beantragen
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
- Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit - Staatsangehörigkeitsausweis
- Miteinbürgerung des Ehegatten eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch
- Miteinbürgerung des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch
- Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch
- Mobiler-ICT-Karte: Verlängerung beantragen
- Namensgebung - Beratung
- Nationales Visum beantragen
- Niederlassungserlaubnis beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen beantragen
- Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge beantragen
- Niederlassungserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen
- Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkräfte beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU beantragen
- Niederlassungserlaubnis für minderjährige ausländische Kinder beantragen
- Verpflichtungserklärung abgeben
- Vor- und Familiennamen - Änderung
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
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