Online beantragen
Approbation als Apothekerin oder Apotheker beantragen
Volltext
Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker stellen. Mit Erteilung der Approbation als Apotheker sind Sie berechtigt, den Apothekerberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
- ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
- tabellarischer Lebenslauf
- Ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
- Das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung
- Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
Voraussetzungen
Die Approbation als Apotheker wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:
- Die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden haben.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
- Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss wird Ihnen eine Approbationsurkunde gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder zugestellt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.
Fristen
Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat Landesprüfungsamt für Heilberufe
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 310 - Landesprüfungsamt für Heilberufe
Adresse
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Friedrich-Engels-Platz 5-8
Telefon:
+49 385 588-59003
Kontakt
Anne Lehmann
Position: Fachperson für Datenschutz
Zuständig für :
- Anerkennung als "Logopädin" oder "Logopäde" mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Anerkennung als "operationstechnische Assistentin" oder "operationstechnischer Assistent" mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Anerkennung als "operationstechnische Assistentin" oder "operationstechnischer Assistent" mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Anerkennung als Pflegeassistenzkraft mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
- Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen Entscheidung beim Medizinstudium
- Apotheker und Apothekerin: Zulassung zur Staatlichen Prüfung beantragen
- Approbation als "Ärztin" oder "Arzt" aus Drittstaaten beantragen
- Approbation als "Ärztin" oder "Arzt" aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Approbation als "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut" mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Approbation als "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut" mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Approbation als "Zahnärztin" oder "Zahnarzt" mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Approbation als "Zahnärztin" oder "Zahnarzt" mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Approbation als Ärztin oder Arzt beantragen
- Approbation als Apothekerin oder Apotheker beantragen
- Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichentherapeut beantragen
- Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut beantragen
- Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt beantragen
- Approbation: Ersatzurkunde beantragen
- Arzt und Ärztin: Zulassung zur Staatlichen Prüfung beantragen
- Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) beantragen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger aus der EU/EWR/Schweiz beantragen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger aus Drittstaaten beantragen
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut: Zulassung zur Staatlichen Prüfung beantragen
- Psychologischer Psychotherapeut: Zulassung zur Staatlichen Prüfung beantragen
- Verlängerung der Praxiskarte (SMC-B) für Leistungserbringerinstitutionen (z.B. Physiotherapiepraxen, Pflegeeinrichtungen) von Heilberufler/innen, die nicht in Kammern organisiert sind, beantragen
- Zahnarzt und Zahnärztin: Zulassung zur Staatlichen Prüfung beantragen
Öffnungszeiten
Mo. keine Sprechzeit
Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr
Mi. keine Sprechzeit
Do. 09:00 – 12:00 Uhr
Fr. keine Sprechzeit