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Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen
Volltext
Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Eine Anerkennung für Ihre Sachverständigenorganisation beantragen Sie bei der zuständigen Stelle des Landes, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
- Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
- Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.
Für die Anerkennung einer Sachverständigenorganisation müssen Sie
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen,
- eine technische Leitung und eine Stellvertretung benennen,
- eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellen,
- Grundsätze aufstellen, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
- ein betriebliches Qualitätssicherungssystem etablieren,
- eine Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen abschließen,
- erklären, dass die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen freigestellt werden.
Wenn Ihre Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) anerkannt wurde, kann die ausländische Anerkennung der deutschen Anerkennung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausländische Anerkennung gleichwertig und nachweisbar ist. Es kann sein, dass Sie bei der zuständigen Stelle für diesen Prozess beglaubigte Kopien und Übersetzungen einreichen müssen.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 62, 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Wasserwirtschaftskostenverordnung (WaKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag auf Anerkennung
- Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nachweis einer technischen Leitung
- Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
- Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall
- Freistellungserklärung für die Länder
Nach Rückfragen der zuständigen Stelle müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung für Anerkennungen aus dem EU-Ausland:
- ausländische Anerkennung im Original oder in Kopie
- gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie
- gegebenenfalls beglaubigte deutsche Übersetzung
Darüber hinaus sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis der Vertretungsbefugnis der benannten vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nachweis der Bestellung einer Stellvertretung für die bestellte technische Leitung
Voraussetzungen
Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Stelle nachweist,
- nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
- eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die festgelegten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
- Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
- ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
- den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall erbringt und
- erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.
Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung sind Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums inländischen Nachweisen gleichgestellt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen erfüllt.
Verfahrensablauf
Sie können die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:
- Stellen Sie einen formlosen Antrag.
- Fügen Sie diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind.
- Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere Antragsunterlagen an.
- Nach Prüfung des Antrags wird eine Anerkennung oder eine Ablehnung erteilt.
- Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr (Kostenbescheid)
- Kostenhöhe (variabel): von 1.000 € bis zu 5.000 €
Fristen
Sie benötigen die Anerkennung vor Aufnahme der Tätigkeit.
Nach Ablauf der Befristung einer Anerkennung ist der Antrag auf Neuerteilung einer Anerkennung mindestens vier Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle entscheidet über den (vollständigen) Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten (§ 42 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des VwVfG sind anzuwenden).
Formulare
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
;Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V (LM M-V)
Fachlich freigegeben am
19.10.2022;31.01.2023
Rechtsbehelf
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Referat 450