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Änderung der Daten des Hundehalters eines gefährlichen Hundes melden
Volltext
Ändert sich der Name der Hundehalterin oder des Hundehalters z. B. durch Heirat oder Scheidung, ist der zuständigen Behörde der neue Name mitzuteilen.
- §2a Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V)
Handlungsgrundlage(n)
Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Schwerin in der jeweils gültigen Fassung
- § 2a Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundeVO M-V)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.11.2022
Zuständige Stelle
Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden
Fachgruppe BürgerBüro im Fachdienst Bürgerservice - Tel. +49 385 545-1111 und Team Abgaben im Fachdienst Finanzwirtschaft, Kasse der Landeshauptstadt Schwerin (poststelle@schwerin.de)