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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) anzeigen
Volltext
Das Abbrennen von
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (SprengZustLVO M-V))
- Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.
Formulare
- Formulare / Online-Dienste: ja
- Schriftformerfordernis: Nein
- Persönliches Erscheinen: Nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.09.2018
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Landesamt für Gesundheit und Soziales - Explosionsgefährliche Stoffe
- Landesamt für Gesundheit und Soziales - Abteilung Arbeitsschutz - Standorte und Kontakt
Fristen
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (vor Abbrennen des Feuerwerks) : 14 Tag(e)
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (vor Abbrennen des Feuerwerks in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind) : 4 Woche(n)
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 bis 150,00