Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (private Kleinfeuerwerke) außerhalb des Jahreswechsels anzeigen
Volltext
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember muss vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengZustLVO M-V)
- Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
Formulare
- Schriftformerfordernis: Nein
- Persönliches Erscheinen: Nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.09.2018
Zuständige Stelle
Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte
Fristen
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen) : 2 Woche(n)
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind) : 4 Woche(n)
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 bis 150,00