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Hinweise zur Wahlwerbung für die bevorstehende Bundestagswahl 09.01.2025

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Die Landeshauptstadt Schwerin hat die Parteien anlässlich der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 über die geltenden Regelungen zur Wahlwerbung informiert. Danach ist die kostenfreie Plakatierung zur Wahl gemäß der Allgemeinverfügung ab Freitag, den 10. Januar 2025, 18.00 Uhr, bis zwei Wochen nach dem Wahltermin gestattet. Alle Beteiligten wurden zudem gebeten, ihre Wahlplakate spätestens zwei Wochen nach der Wahl zu entfernen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ist Plakatwerbung u.a. in folgenden Bereichen untersagt:

  • Kreuzungen und Einmündungen,
  • Innenbereiche von Kurven,
  • Lichtmasten mit Verkehrs- und Hinweisschildern sowie Signalmasten für Lichtsignalanlagen.

Plakate dürfen außerdem das Außenmaß im Format DIN A1 nicht überschreiten.

Auch auf die von Wahlwerbung grundsätzlich freizuhaltenden Bereiche rund um den Alten Garten und das Schloss hat Kreiswahlleiterin Juliane Rickert in dem Schreiben an die Parteien noch einmal gesondert hingewiesen.

„Bei vergangenen Wahlen waren vermehrt Verstöße gegen diese Regelungen festzustellen. Wir haben daher an die Parteien appelliert, die 'gewohnte' Plakatierung der letzten Jahre zu überprüfen und auch die Helferinnen und Helfer über die geltenden Regelungen genau in Kenntnis zu setzen. Die Einhaltung der Regelungen wird durch die Landeshauptstadt kontrolliert“, so die Kreiswahlleiterin.

Rechtsgrundlagen für die Plakatierung von Wahlwerbung sind unter anderem das Bundeswahlgesetz (BWahlG), die Straßenverkehrsordnung, das Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (M-V), der Erlass des Wirtschaftsministeriums M-V zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen vom 27. September 2022 sowie die Allgemeinverfügung für die Landeshauptstadt Schwerin.

Alle Informationen sind auch unter www.schwerin.de/wahlen zu finden.

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