Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportboothäfen bleibt grundsätzlich bis zum 9. Mai 2020 verboten. Gleiches gilt bis auf Weiteres für Spielplätze (drinnen und draußen), Schwimmbäder, Bolzplätze, Street-Basketball-Anlagen oder ähnliches. Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Außenbereiche von Sportplätzen und Sportanlagen für den Individualsport und den Sport zu zweit. Das umfasst auch Trimm-Dich-Pfade. Voraussetzung für die Ausnahme ist jeweils, dass Hygienebestimmungen, wie Abstandsregeln, gewahrt bleiben. Weitere Ausnahmen gelten für die Durchführung des Trainings im Spitzensport und im professionellen Sport. Hier wird auf entsprechende Landesregelungen verwiesen.