Mit dem Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V (Planfeststellungsbehörde) vom 21.08.2020, Az.: 0115-553-15-24, wird der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz in Verbindung mit den §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz festgestellt.
Auszug aus dem Verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses:
Der Plan für den Ausbau der Rogahner Straße von der Ortsumfahrung (OU) Schwerin bis zum Obotritenring mit Neubau von Seitenanlagen (Geh- und Radwege), 2. BA in der Stadt Schwerin wird mit den aus den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern, Ergänzungsblättern und Violetteintragungen in den Planunterlagen sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt.
Hinweise:
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem
Verwaltungsgericht Schwerin
Wismarsche Straße 323a
19055 Schwerin
erhoben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des oben genannten Verwaltungsgerichts erhoben werden.
Die Klage kann auch durch Zuleitung über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) erhoben werden. Zu den Einzelheiten des elektronischen Übermittlungsweges und dessen technische Anforderungen wird auf die Seite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern sowie auf die Webseite www.egvp.de verwiesen. Eine Kommunikation über E-Mail in Rechtssachen ist nicht zugelassen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
- Planfeststellungsbehörde -
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Hinweise zur Auslegung
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 31. August 2020 bis zum 14. September 2020 in der Landeshauptstadt Schwerin, BürgerBüro, Am Packhof 2 - 6, 19053 Schwerin zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Einsichtnahme ist nur nach Voranmeldung zu folgenden Zeiten möglich: | |
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Montag | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Freitag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Einen Termin zur Einsichtnahme können Sie telefonisch unter 0385/545-1111 oder über die Reservierungsoption auf https://www.schwerin.de/politik-verwaltung/stadtverwaltung/oeffnungszeiten/ vereinbaren.
Die Planunterlagen können auch in digitaler Form mit Auslegungsbeginn auf der Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V unter folgendem Link eingesehen werden:
http://strassenbauverwaltung.mvnet.de
Gemäß § 27a VwVfG ist allein der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich. Die Internetveröffentlichung tritt nicht an die Stelle der vorgeschriebenen herkömmlichen Bekanntmachung. Sie begleitet diese lediglich als ein zusätzliches Informationsangebot.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen unter Vorlage seines Personalausweises/ Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.