Landeshauptstadt Schwerin
Fachdienst Umwelt
Am Packhof 2 - 6
19053 Schwerin
Die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt, auf dem Schelfwerder eine Moor-Wiedervernässungsmaßnahme zur Umsetzung zu bringen. Es wird eine Wasserstandsanhebung und Stabilisierung der Wasserstände insbesondere im Sommer im Moor angestrebt. Ziel ist es, den Erhaltungszustand des Bruchwaldes und der moortypischen Biozönose zu verbessern.
Dazu soll ein dauerhaftes und natürliches Staubauwerk mit einer Überlaufhöhe (Sohlschwelle) von 10 cm unter Geländeniveau errichtet werden. Zur Verbesserung des Wasserhaushalts im nördlichen Bereich soll der Graben mittels einfachem Grabenverschluss seiner Funktion enthoben werden.
Der Fachdienst Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, durchgeführt.
Bei der ersten Stufe der zweistufigen Prüfung wurde festgestellt, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß der in der UVPG Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Das Vorhaben liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes gemäß §§ 25 und 26 BNatSchG, innerhalb eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 BNatSchG (naturnaher Bruch-und Auwald) sowie in einem Europäischen Vogelschutzgebiet (Natura 2000-Gebiet nach § 7 Abs.1 Nr.8 des BNatSchG).
Insofern wurde in der zweiten Stufe geprüft, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes haben kann. Die Prüfung ergab, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 7 Absatz 2 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Maßgebend für die Einschätzung waren die nur geringen Auswirkungen hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien sowie die positiven Effekte der Maßnahme auf Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt des Gebiets. Gleichzeitig dient die Maßnahme der CO2 Reduktion durch den zu erwartenden verbesserten Moorzustand und damit dem Klimaschutz.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.