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Landeshauptstadt passt Kosten der Unterkunft an/Grundlage ist der qualifizierte Mietspiegel 2024/2025 21.02.2024

 © Ulrike Liebenau

Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. SGB XII haben auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten: „Menschen, die vom Jobcenter Bürgergeld oder von der Kommune Grundsicherungsleistungen beziehen, bekommen auch die Kosten für Unterkunft (KdU), also Miete und Heizkosten, anerkannt – sofern die Kosten angemessen sind. Deshalb haben gestiegene Mieten, Betriebs- und Heizkosten in der Landeshauptstadt auch zu einer Anpassung der entsprechenden Werte in der städtischen Richtlinie geführt“, erklärt die für Soziales zuständige Fachdienstleiterin Barbara Diessner bei der Vorstellung der aktuellen KdU-Richtlinie.

Die Landeshauptstadt hat mit der aktuellen Richtlinie zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung diese Kosten an die gestiegenen Mieten und Heizkosten rückwirkend zum 1.1.2024 angepasst. Die kommunale Richtlinie sieht außerdem vor, bei Ein-Personen-Haushalten generell Wohnungsgrößen bis zu 50 m² als angemessen anzuerkennen. Die als angemessen anzusehende Nettokaltmiete je Quadratmeter beträgt in Schwerin in Abhängigkeit zur Wohnungsgröße auf der Basis des aktuellen Mietspiegels zwischen 5,44 Euro (bei Wohnungen ab 105 m²) und 5,89 Euro (bei Wohnungen bis 50 m²). Dies ergibt sich aus den Veränderungen im qualifizierten Mietspiegel 2024/2025. Auch die Heizkosten werden hinsichtlich der Verbrauchsmengen an den aktuellen Heizspiegel 2023 für Deutschland und die aktuellen Preise der Stadtwerke Schwerin angepasst. Für kalte Betriebskosten können bis zu 1,52 Euro je Quadratmeter und Monat anerkannt werden.

„Schwerin trägt die Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaften für die Kunden des Jobcenters im Rechtskreis SGB II. Die Landeshauptstadt hat dafür im Haushaltsjahr 2023 fast 26,5 Mio. Euro ausgegeben. Der Bund beteiligt sich daran mit einem variablen Prozentanteil“, sagt die Sozialdezernentin der Landeshauptstadt Martina Trauth. Zudem werden die Kosten der Unterkunft für Flüchtlinge zu 100 % vom Land erstattet. Nach Abzug der Erstattungen lag der Eigenanteil für die Landeshauptstadt Schwerin im zurückliegenden Jahr bei 6,6 Mio. Euro.

Kosten der Unterkunft werden grundsätzlich als Geldleistung erbracht und mit dem gesamten Leistungsanspruch an den Berechtigten überwiesen. Dieser sichert seine Mietzahlung in eigener Verantwortung. In bestimmten Fällen werden die Kosten der Unterkunft von Amts wegen auch direkt an den Vermieter gezahlt.

Die Richtlinie ist im Internet Veröffentlicht (siehe  www.schwerin.de/mein-schwerin/leben/gesellschaft-soziales/sozialleistungen/wohnen-und-unterbringung/leistungen-fuer-unterkunft-und-heizung/index.html)

 

 

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