Unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 29.04.2020 zur Regelung des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen sowie für Regelungen des Besuchs und des Betretens sozialer Institutionen und weiterer kontaktvermeidender Maßnahmen in Verbindung mit § 28 IfSG und §§ 3 und 10 ÖGDG M-V wird für das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Schwerin zur Regelung des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen vom 20. April 2020 gilt mit Ablauf des 3. Mai 2020 bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 fort.
- Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Schwerin für Regelungen des Besuchs und des Betretens sozialer Institutionen und weiterer kontaktvermeidender Maßnahmen vom 20. April 2020 gilt mit Ablauf des 3. Mai 2020 bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 fort.
- Diese Anordnungen sind gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung:
Die Bestimmungen der Allgemeinverfügungen zur Regelung des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen vom 20.04.2020 und der Allgemeinverfügung für Regelungen des Besuchs und des Betretens sozialer Institutionen und weiterer kontaktvermeidender Maßnahmen vom 20.04.2020 werden ohne jede Modifikation in ihrer Wirkung verlängert. Insoweit wird auf die Begründungen der Allgemeinverfügungen vom 20.04.2020 Bezug genommen.
Rechtsgrundlage für die angeordneten Maßnahmen ist der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Regelung des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen und für Regelungen des Besuchs und des Betretens sozialer Institutionen und weiterer kontaktvermeidender Maßnahmen vom 29.4.2020 iVm § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 11 lfSAG M-V in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 lfSG sowie §§ 3 und 10 ÖGDG M-V.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin erhoben werden. Ein Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Schwerin, den 30.04.2020
Dienstsiegel
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin
Dr. Rico Badenschier
i. V. Bernd Nottebaum