Gemäß § 1 Abs. 3 Corona-Landesverordnung Mecklenburg Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23.11.2021, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.02.2022 und gemäß § 1 Abs. 3 der Corona-Kindertagesförderungsverordnung (Corona-KiföVO M-V) Mecklenburg-Vorpommern vom 25.11.2021, zuletzt geändert durch die Verodnung vom 12.01.2022
gibt die Landeshauptstadt Schwerin Folgendes bekannt:
Nach der risikogewichteten Einstufung des COVID-19-Infektionsgeschehen gemäß § 1 Abs. 2 Corona-LVO M-V wird die Landeshauptstadt Schwerin unter Beachtung der Veröffentlichungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie) mit dem Ablauf des heutigen Tages an drei aufeinanderfolgenden Tagen der
Stufe 4 („Rot”)
zugeordnet.
Gemäß § 1 Absatz 3 der Corona-LVO M-V und § 1 Abs. 3 Corona-KiföVO M-V gelten daher ab dem
11. Februar 2022
die Maßnahmen der Corona-LVO M-V und der Corona-KiföVO M-V, welche an eine risikogewichtete Einstufung der Stufe 4 („rot“) anknüpfen (wie § 1 f Absätze 4 und 5 und § 1 g Abs. 4 Corona-LVO M-V und § 8 Corona-KiföVO M-V), zusätzlich zu den Maßnahmen der Warnstufe 2 („gelb“) und 3 („orange“).
Hinweis:
Sofern die durch die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V veröffentlichte risikogewichtete Einstufung die Stufe 4 („Rot”) in der Landeshauptstadt Schwerin an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, wird eine gesonderte Bekanntmachung zum Wegfall von Maßnahmen erfolgen.
Schwerin, 09.02.2022