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Veröffentlichung aufkommensneutraler Hebesätze zur Grundsteuer A und B mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 18.02.2025

Nach dem Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) vom 18. Dezember 1995 müssen Gemeinden den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung 2025 bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.

Die Landeshauptstadt Schwerin veröffentlicht deshalb die folgenden aufkommensneutralen Hebesätze:

Grundsteuer A:
Der aufkommensneutrale Hebesatz ab 01. Januar 2025 für die Grundsteuer A beträgt in Schwerin 400 Prozent. Der von der Stadtvertretung beschlossene Hebesatz beträgt 400 %. Eine Abweichung des beschlossenen Hebesatzes zu dem aufkommensneutralen Hebesatz liegt nicht vor.

Grundsteuer B:
Der aufkommensneutrale Hebesatz ab 01. Januar 2025 für die Grundsteuer B beträgt in Schwerin 646 Prozent. Der von der Stadtvertretung beschlossene Hebesatz beträgt 595 %. Der beschlossene Hebesatz erreicht den aufkommensneutralen Hebesatz damit nicht. Die negative Abweichung beträgt 51 Prozentpunkte.

Schwerin, den 05. Februar 2025

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