Gem. § 28b Abs. 1 S.2 IfSG (idF vom 22.4.21 – BGBl. I vom 22.4.21B, S. 802) wird unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen des RKI ( RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit ) bekanntgegeben, dass in der Landeshauptstadt Schwerin die Zahl von 100 Neuinfektionen mit SARS-Cov-2 innerhalb der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen (20.4.21, 21.4.21 und 22.4.21) überschritten wurde, so dass ab dem 24.04.21 die in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1-10 IfSG festgelegten Schutzmaßnahmen gelten.