In der Landeshauptstadt Schwerin wird für die Bestellung zum 01. Juli 2019 die Tätigkeit als
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk SN-03
ausgeschrieben.
Die Kurzbeschreibung des Bezirkes ist in der Anlage enthalten. Der Bezirk wird auf Grundlage der §§ 9, 9a, 9b und 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) ausgeschrieben.
Die Bestellung zum/zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in für den ausgeschriebenen Bezirk wird gemäß § 8 SchfHwG durch die Landeshauptstadt Schwerin, Der Oberbürgermeister, als zuständige Behörde erfolgen. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet (§ 10 Abs. 1 SchfHwG).
Die Aufgaben und Tätigkeiten eines/einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/in ergeben sich insbesondere aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem PDF Dokument.
Der Oberbürgermeister