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4.Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Hausmüllentsorgungsgebühren in der Landeshauptstadt Schwerin 26.10.2011

Artikel 1 – Änderung der Hausmüllgebührensatzung

Die Hausmüllgebührensatzung vom 15.12.1998 (Stadtanzeiger vom 20.12.1998, S. 11), zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 17.10.2005 (Stadtanzeiger vom 02.12.2005, S. 2), wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 bis 6 erhält folgende Fassung:

(1) Die Grundgebühr beträgt jährlich 52,38 Euro pro Benutzungseinheit.

(2) Die Leistungsgebühr beträgt jährlich bei wöchentlich einmaliger Entleerung

für 40-l-Abfallbehälter                                                  59,56 Euro
für 80-l-Abfallbehälter                                                119,11 Euro
für 120-l-Abfallbehälter                                              178,67 Euro
für 240-l-Abfallbehälter                                              357,33 Euro
für nicht mit Müllschleusen ausgestattete
1100-l-Abfallbehälter                                               1637,77 Euro
für 3000-l-Abfallbehälter                                          4466,62 Euro
für 5000-l-Abfallbehälter                                          7444,38 Euro.

Bei zweiwöchentlicher Entleerung halbieren, bei vierwöchentlicher Entleerung vierteln und bei mehrmaliger wöchentlicher Entleerung vervielfachen sich die in Satz 1 bestimmten Gebühren-sätze entsprechend.

(3) Bei mit Müllschleusen ausgestatteten Abfallbehältern beträgt die Leistungsgebühr pro Befül-lung bei

5-l-Müllschleusen                                                         0,14 Euro,
10-l-Müllschleusen                                                       0,29 Euro,
15-l-Müllschleusen                                                       0,42 Euro,
20-l-Müllschleusen                                                       0,58 Euro.

Die Leistungsgebühr beträgt pro Bewohner des anschlusspflichtigen Grundstücks mindestens 1,24 Euro monatlich (Mindestgebühr). Das entspricht dem Mindestanschluss von 10 l Entsor-gungsvolumen pro Person und Woche. Die Mindestgebühr wird auch für die Monate in voller Höhe erhoben, in denen das Wohnverhältnis beginnt und endet. Für die Dauer des Wohnverhältnisses ist der Meldestand maßgeblich.

(4) Die Leistungsgebühr für die Entleerung von Umleerbehältern auf Abruf beträgt pro Entleerung

für 3000-l-Abfallbehälter                                             85,79 Euro
für 5000-l-Abfallbehälter                                            142,96 Euro.

(5) Die Leistungsgebühr für die Entleerung von Pressmüllbehältern beträgt pro Abfuhr und pro 100 l Behältervolumen 4,86 Euro.

(6) Die Gebühr für Abfallsäcke beträgt 2,73 Euro, die Gebühr für Biosäcke 0,60 Euro pro Sack.

§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Die Gebührenpflicht entsteht ab dem Ersten des auf den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung wegfällt. Entsteht oder endet die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, gilt § 4 Absatz 7 entsprechend


Artikel 2 – Neufassung der Hausmüllgebührensatzung

Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, den Wortlaut der Hausmüllgebührensatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 3 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.


Schwerin, den 14.10.2011



Angelika Gramkow
Oberbürgermeisterin


Im Internet am 26.10.2011 veröffentlicht.

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