Artikel 1 – Änderung der Hausmüllgebührensatzung
Die Hausmüllgebührensatzung vom 15.12.1998 (Stadtanzeiger vom 20.12.1998, S. 11), zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 17.10.2005 (Stadtanzeiger vom 02.12.2005, S. 2), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 bis 6 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grundgebühr beträgt jährlich 52,38 Euro pro Benutzungseinheit.
(2) Die Leistungsgebühr beträgt jährlich bei wöchentlich einmaliger Entleerung
für 40-l-Abfallbehälter 59,56 Euro
für 80-l-Abfallbehälter 119,11 Euro
für 120-l-Abfallbehälter 178,67 Euro
für 240-l-Abfallbehälter 357,33 Euro
für nicht mit Müllschleusen ausgestattete
1100-l-Abfallbehälter 1637,77 Euro
für 3000-l-Abfallbehälter 4466,62 Euro
für 5000-l-Abfallbehälter 7444,38 Euro.
Bei zweiwöchentlicher Entleerung halbieren, bei vierwöchentlicher Entleerung vierteln und bei mehrmaliger wöchentlicher Entleerung vervielfachen sich die in Satz 1 bestimmten Gebühren-sätze entsprechend.
(3) Bei mit Müllschleusen ausgestatteten Abfallbehältern beträgt die Leistungsgebühr pro Befül-lung bei
5-l-Müllschleusen 0,14 Euro,
10-l-Müllschleusen 0,29 Euro,
15-l-Müllschleusen 0,42 Euro,
20-l-Müllschleusen 0,58 Euro.
Die Leistungsgebühr beträgt pro Bewohner des anschlusspflichtigen Grundstücks mindestens 1,24 Euro monatlich (Mindestgebühr). Das entspricht dem Mindestanschluss von 10 l Entsor-gungsvolumen pro Person und Woche. Die Mindestgebühr wird auch für die Monate in voller Höhe erhoben, in denen das Wohnverhältnis beginnt und endet. Für die Dauer des Wohnverhältnisses ist der Meldestand maßgeblich.
(4) Die Leistungsgebühr für die Entleerung von Umleerbehältern auf Abruf beträgt pro Entleerung
für 3000-l-Abfallbehälter 85,79 Euro
für 5000-l-Abfallbehälter 142,96 Euro.
(5) Die Leistungsgebühr für die Entleerung von Pressmüllbehältern beträgt pro Abfuhr und pro 100 l Behältervolumen 4,86 Euro.
(6) Die Gebühr für Abfallsäcke beträgt 2,73 Euro, die Gebühr für Biosäcke 0,60 Euro pro Sack.
§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Gebührenpflicht entsteht ab dem Ersten des auf den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung wegfällt. Entsteht oder endet die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, gilt § 4 Absatz 7 entsprechend
Artikel 2 – Neufassung der Hausmüllgebührensatzung
Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, den Wortlaut der Hausmüllgebührensatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Schwerin, den 14.10.2011
Angelika Gramkow
Oberbürgermeisterin
Im Internet am 26.10.2011 veröffentlicht.