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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 71 (1) Baugesetzbuch Umlegung „Ziegeleiweg-West U007“ Vorwegnahme der Entscheidung Nr. 2 15.02.2019

1. Der vom Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Schwerin am 11.12.2018 gefasste Beschluss zur Vorwegnahme der Entscheidung Nr. 2 im Umlegungsverfahren „Ziegeleiweg-West U007“ ist bezüglich der ON 30.200, 30.400, 30.600, 30.800, 1000, 1200.100, 1200.200 und 1300 am 15.01.2019  unanfechtbar geworden.

2. Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches (BauGB), in der zuletzt gültigen Fassung, der bisherige Rechtszustand durch den in der Vorwegnahme der Entscheidung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

3. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die neuen Grenzen und Grenzmarken werden den Beteiligten an Ort und Stelle angezeigt. Der Zeitpunkt des Ortstermins wird schriftlich mitgeteilt.

4. Soweit im Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung für den Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat die Bekanntmachung auch folgende Wirkungen:

Das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über.

Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke gehen ebenfalls auf die neuen Eigentümer über.

Mit dieser Bekanntmachung werden die im Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung festgesetzten Geldleistungen fällig. Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch den Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.

5. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Beschluss jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

6. Der Umlegungsausschuss veranlasst die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters bei den zuständigen Behörden. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.

7. Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Karte und das Verzeichnis der Vorwegnahme der Entscheidung Nr.2 als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 (2) der Grundbuchordnung.

8. Rechtsbehelf
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Schwerin, Geschäftsstelle, Grunthalplatz 3b, 19053 Schwerin einzulegen.

gez. Ulrich Frisch
Der Vorsitzende                     -DS-

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