Allgemeines
(1) Die Landeshauptstadt Schwerin ist Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes Schweriner See/Obere Sude (Verband), der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.
(2) Die Mitgliedschaft der Landeshauptstadt Schwerin besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen.
(3) Die Landeshauptstadt Schwerin hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I. S. 405) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Gegenstand der Gebühr
(1) Die von der Landeshauptstadt Schwerin nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Landeshauptstadt Schwerin durch die Gebührenerhebung entstandenen Verwaltungskosten.
(4) Zu den Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absätze 3 und 4 und nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke.
(2) Soweit eine katasteramtliche Feststellung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Landeshauptstadt Schwerin. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Gebührensatz und die Berechnungseinheit betragen pro Quadratmeter für:
a) Bauland (Baugrundstücke, Gebäude- und Freiflächen),
sonstige befestigte Fläche (Straßen, Wege, Plätze),
Eisenbahnflächen 0,329 Cent
b) Abbauland, Betriebsfläche 0,296 Cent
c) landwirtschaftliche Flächen, Wald, Wasserflächen
Heideflächen, Ödland, Moorflächen, sonstige Flächen 0,165 Cent
(4) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 3 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach Abs. 3 Buchstabe a), wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Landeshauptstadt Schwerin die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.
Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Landeshauptstadt Schwerin über von den Gebührenpflichtigen zu leistende grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Kommunalabgabengesetz handelt, wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
Schwerin, den 20.12.2011
Angelika Gramkow
Oberbürgermeisterin
Für Veranlagungen, die inhaltlich auf den Zeitraum bis zum 31.12.2011 abstellen, gilt die Satzung in der Fassung vom 20.12.2005.
Im Internet veröffentlicht am 28.12.2011