Die Fachgruppe Naturschutz und Landschaftspflege des Fachdienstes Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin, Am Packhof 2 - 6, 19053 Schwerin, hat als Vorhabensträger für das o.g. Vorhaben gemäß § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes -WHG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. 2009, Teil I, Nr. 51, S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemarkung Görries, Flur 3, der Gemarkung Wüstmark, Flur 1, der Gemarkung Krebsförden, Flur 1, der Gemarkung Pampow, Flur 7 und der Gemarkung Klein Rogahn, Flur 1 beansprucht.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Zulassungsverfahren ist daher nicht erforderlich.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 12.06.2019 bis 12.07.2019 im BürgerBüro der Landeshauptstadt Schwerin, Am Packhof 2 - 6 in 19053 Schwerin zu den Dienststunden: | |
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Montag: | 8:00 bis 16:00 Uhr |
Dienstag: | 8:00 bis 18:00 Uhr |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 8:00 bis 18:00 Uhr |
Freitag: | geschlossen |
Samstag, den 15.06.2019 und 06.07.2019 | 9:00 bis 12:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. |
Die Unterlagen können parallel auch im Internet unter der Adresse
eingesehen werden.
Jeder, dessen Belange durch dieses Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 26.07.2019, beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin in Schwerin, Untere Wasserbehörde, Am Packhof 2 - 6, 19053 Schwerin (Anhörungsbehörde) oder im BürgerBüro Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vielfältiger gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Termin erörtert werden. Findet eine Erörterung statt, wird der Erörterungstermin vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben (bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter), werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG M-V). Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG M-V). Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 VwVfG M-V).
Schwerin, den 28.05.2019
Landeshauptstadt Schwerin
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
gez. Bernd Nottebaum
Stellvertreter des Oberbürgermeisters und Beigeordneter für Wirtschaft, Bauen & Ordnung