Die Zuständigkeit für die Schülerbeförderung wird durch § 113 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) geregelt. Seit dem 1. August 2010 gelten für die kreisfreien Städte folgende Regelungen:
Es "...besteht in den Landkreisen und kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule..." (§113 Abs. 4 SchulG M-V) wenn Schülerinnen und Schüler:
- außerhalb des Ortes an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder
- an einem Gymnasium gemäß §19 Abs. 2 und 3 beschult werden,
- wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
- die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und gemäß § 45 Abs. 3 oder 5 an einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
- das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.