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Lern­mittelfreiheit

Lernmittelfreiheit an öffentlichen Schulen in Schwerin

Nicht nur die Teilnahme am Unterricht und an Schulprüfungen ist an Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich. Das gilt in der Regel auch für die Lernmittel u.a. für Schulbücher. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 54 Absatz 2 des Schulgesetzes M-V. Dennoch bestehen regelmäßig Unklarheiten über den jährlichen maximalen Kostenbeitrag von bis zu 30,68 €, den Schulen erheben können. Hier erläutern wir, was unter die Lernmittelfreiheit fällt.

Fragen und Antworten zur Lernmittelfreiheit - FAQ

Welche Lernmittel fallen unter die Lernmittelfreiheit?

Schülerinnen und Schüler erhalten für ihren Schulbesuch Lernmittel unentgeltlich, in der Regel leihweise. Zu diesen Lernmitteln zählen Schulbücher, Atlanten und Druckschriften (Arbeitshefte, Arbeitsblätter), die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor-und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden. Darüber hinaus gehören hierzu  Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden (z.B. Reagenzgläser, Mikroskope, Kartenmaterial, Tablets) und in der Schule verbleiben, u.a. auch Schutzbekleidung.

Gibt es auch Lernmittel, für die Eltern selbst aufkommen müssen?

Ja, die Lernmittelfreiheit erstreckt sich nicht auf die zweckmäßige Ausrüstung, die für den Schulbesuch notwendig ist, wie z.B. Schultaschen, Schreibgeräte, Zeichenhilfen, persönliche Gegenstände wie Sport- oder Schwimmbekleidung. Die Kosten hierfür tragen die Eltern.

Gibt es Lernmittel, für die Kostenbeiträge erhoben werden können?

Ja, für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und von den Schülerinnen und Schüler verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben, wie z.B. Arbeitshefte, kann ein jährlicher maximaler Kostenbeitrag von bis zu 30,68 € erhoben werden. Gesetzliche Grundlage dafür ist die Grenzbetragsverordnung M-V.

In Schwerin kaufen die Eltern bis zu diesem Wert Arbeitshefte eigenständig. Diese Arbeitshefte sind als Kaufexemplar im jährlichen Schulbuchzettel gekennzeichnet.

Muss ich für Schulbücher bezahlen?

Nein, die Landeshauptstadt Schwerin stellt hierfür die erforderlichen Gelder bereit und schafft Schulbücher an, die auf dem jährlichen Schulbuchzettel als sogenannte Freiexemplare gekennzeichnet sind. Diese Freiexemplare werden den Schülerinnen und Schüler leihweise überlassen.

Kann die Schule von mir Kopier- bzw. Materialgeld verlangen?

Kopien für den allgemeinen Unterrichtsgebrauch zählen zu den freien Lernmitteln, die durch die Schule zur Verfügung zu stellen sind. Hierfür darf die Schule keine zusätzlichen Kosten erheben. Ausgenommen davon, sind Kopien für Urkunden, wie z.B. Zeugnisse. Diese stellen keine Lernmittel dar und fallen unter die Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Schwerin (https://www.schwerin.de/politik-verwaltung/ortsrecht/abgaben/).

Auch für den Erwerb von Materialien, die zur Verarbeitung im Unterricht (bspw. In den Fächern Werken oder Kunst) benötigt werden und später in den Besitz der Schülerinnen und Schüler übergehen, können Kostenbeiträge verlangt werden. Im Einzelfall sollte Rücksprache mit der Schulleitung genommen werden.

Kann ich auch Bücher selbst erwerben?

Der freiwillige Erwerb von Büchern und Druckschriften (z.B. Arbeitshefte) ist jederzeit möglich.

Muss ich für Arbeitshefte bezahlen?

Für Arbeitshefte, die den Betrag von 30,68 € in Summe übersteigen, entstehen Ihnen keine Kosten.

Was ist bei einem Schulwechsel innerhalb Schwerins oder innerhalb des Landes MV. Muss ich erneut Lernmittel (Arbeitshefte) in einem Umfang von max. 30,68 € erwerben?

Grundsätzlich sollte Kontakt zur neuen Schule aufgenommen werden, um abzuklären, ob die bereits erworbenen Arbeitshefte auch an dieser Schule verwendet werden. Werden andere Arbeitshefte verwendet, besteht für die Eltern keine Verpflichtung, die neuen Arbeitshefte zu erwerben. Bitte besprechen Sie dann gemeinsam mit der Schulleitung, wer die benötigten Arbeitshefte erwirbt. Die Eltern dürfen dabei nicht erneut zur Kostenübernahme herangezogen werden.

Was gilt bei einem Umzug aus einem anderen Bundesland nach Schwerin?

In diesem Fall ist eine erneute Heranziehung der Eltern in Höhe von 30,68 € möglich. In welcher Höhe Eltern zur Zahlung von Kostenbeiträgen herangezogen werden können, regelt jedes Bundesland individuell.

Müssen die leihweise bereitgestellten Lernmittel zurückgegeben werden.

Ja, die leihweise bereitgestellten Lernmittel müssen mit Ablauf des Schuljahres oder des jeweiligen Nutzungszeitraums in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden.

Was passiert, wenn ein Lernmittel beschädigt oder verloren geht?

Bei Verlust oder Beschädigung eines bereitgestellten Lernmittels kann Ersatz verlangt werden. Das heißt in der Regel, dass Eltern oder volljährige Schüler die Kosten für die Neubeschaffung bezahlen müssen.Näheres regelt die jeweils gültige Benutzungs-und Entgeltordnung von Schulbüchern der Landeshauptstadt Schwerin. Jugend, Schule und Kita - Landeshauptstadt Schwerin

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Bildung

Frau Silvia Schmidt
Sachbearbeiterin Allgemeine Schulangelegenheiten
Raum: 2.022c

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin