Das Baden in den meisten natürlichen, öffentlichen Gewässern fällt unter den Gemeingebrauch und ist bis auf Ausnahmen (z. B. in bestimmten Wasserschutzgebieten und Wasserflächen technischer Anlagen – Regenrückhaltebecken, Talsperren usw.) in Mecklenburg-Vorpommern erlaubt.
Die Badewasserqualität wird durch das Gesundheitsamt überprüft.
Die Durchführung von Veranstaltungen an oder in einem Gewässer sollte jedoch der Wasserbehörde zur Prüfung auf die Notwendigkeit einer Erlaubnis angezeigt werden.
Das Tauchen im Gewässer mit Atemgerät und das Befahren mit kraftstoffgetriebenen Motorbooten bedarf der Erlaubnis der Wasserbehörde.
Das Angeln bedarf keiner wasserbehördlichen Zustimmung.
Hierzu benötigt man jedoch eine Fischereiberechtigung – Auskünfte erteilt das BürgerBüro.
Das Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben, mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen, ist dem Gemeingebrauch nach Maßgabe des § 21 Satz 1 LWaG gleichgestellt.