Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers, die nicht nur vorübergehend ist, hat der dafür Verantwortliche der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
WICHTIG: Für Bohrungen in den Wasserschutzgebieten von Schwerin besteht gemäß Wasserschutzgebietsverordnung Schwerin (WSGVO-SN) ein grundsätzliches Verbot von Bohrungen. Eine Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag erteilt werden.
Eine weitere grundsätzliche Anzeigepflicht von Bohrungen besteht für Sie gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG) sowie bei Bohrungen tiefer als 100 Meter auch gegenüber dem Bergamt M-V.
Zum besseren Verständnis haben wir Ihnen die Informationen in einem Merkblatt zusammengefasst.Beispiele:
Errichtung von Grundwassermessstellen, Probebohrungen, Altlastenuntersuchungen, Baugruben mit zu erwartendem Grundwasseranschnitt