Folgende ehrenamtliche, von der Unteren Naturschutzbehörde bestellte Naturschutzwarte arbeiten in verschiedenen Schweriner Ortsteilen:
- Herr Süß (Wüstmark und Göhrener Tannen)
- Frau Lux (Insel Kaninchenwerder)
- Herr Lübcke (Außenbereiche B-Plangebiete "Neumühle", "Am Mühlenberg“)
- Frau Hausmann (Teilbereiche im LSG Schweriner Innensee und Ziegelaußensee am Medeweger See, Klein Medewege und Groß Medewege westl. der B 104)
- Herr Schramm (Klein Medewege und Groß Medewege westl. der B 104)
- Herr Kämmerer (Landschaftsschutzgebiet Siebendörfer Moor)
- Herr Marx (Lankower See und Umgebung)
- Herr Jöst (Wasserflächen der großen Schweriner Seen)
- Herr Schünemann (Beratung zu Hornissen, Bienen und Wespen)
- Herr Knaak (Insel Ziegelwerder und Mueßer Bucht)
- Herr Dr. Behr (Wasserkäfer - Landschaftsschutzgebiet Siebendörfer Moor)
Aufgaben, Pflichten und Befugnisse der Naturschutzwarte (Auszug § 33 NatSchAG MV)
(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden werden für ein bestimmtes Gebiet durch die unteren Naturschutzbehörden sowie die Großschutzgebietsverwaltung Naturschutzwarte bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(2) Die unteren Forstbehörden nehmen die Aufgaben der Naturschutzwarte für den Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes unter Einbeziehung der nach Absatz 1 bestellten Personen wahr.
(3) Die Naturschutzwarte haben die sie bestellende Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in Natur und Landschaft zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Sie haben ferner die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Pflege von Natur und Landschaft dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, abzuwehren sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
(4) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 erforderlich ist, sind die Naturschutzwarte berechtigt,
1. Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, zu betreten,
2. eine Person anzuhalten und ihre Identität festzustellen; § 29 Absatz 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gilt entsprechend,
3. eine Person vorübergehend von einem Platz zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten eines Platzes zu verbieten und
4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 3 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.