- Neben der allgemein bekannten Honigbiene Apis mellifera sowie etwa 312 in M.-V. vorkommenden Wildbienenarten (inkl. Hummeln) gehören auch zahlreiche Wespenfamilien, wie etwa die Grabwespen, Goldwespen oder Faltenwespen, sowie die Ameisen zu der Gruppe der Stechimmen (Aculeata). Stechimmen in M.-V.
- Einige Ameisen, Wildbienen, Hornissen, Hummeln und wenige Wespen gehören zu den besonders geschützten Arten (s. §§ 44 des Bundesnaturschutzgesetzes, vergl. Artenschutz-Datenbank unter www.wisia.de)
- Wenn Sie Nester dieser Arten beseitigen oder umsetzen lassen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde der Landeshaupstadt Schwerin, die auch berät und erste Fachauskünfte gibt.
- Allgemeine und spezielle Auskünfte erteilt auch das Landesamt für Umwelt, Geologie und Naturschutz M.-V.
- Verstöße gegen diese gesetzlichen Bestimmungen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Wenn Sie ein Wespennest an für Menschen bedrohlicher Stelle beseitigen lassen wollen, informieren Sie sich bitte bei der Unteren Naturschutzbehörde, bevor Sie eine entsprechende Fachfirma (Kammerjäger, Schädlingsbekämpfer) mit der Beseitigung beauftragen und sofern keine besonders geschützte Art betroffen ist (Hornissen sind besonders geschützt). Bedenken Sie aber bitte, dass die meisten Wespen friedlich sind und im Regelfall keine ernste Gefahr für den Menschen darstellen. Im Zweifelsfall müssen Sie belegen können, dass Sie ein Wespennest mit einem vernünftigen Grund beseitigt haben (s. BNatSchG § 39).