Sie möchten Ihr Haus sanieren, das Dach renovieren oder planen den Abbruch eines Gebäudes? Dann denken Sie daran, dass schon die kleinsten Nischen einen Lebensraum für besonders und streng geschützte Arten darstellen können.
Viele Fledermausarten, Vögel und Insekten sind typische Mitbewohner an Gebäuden. Der überwiegende Teil dieser Arten sowie ihre Nester und Quartiere stehen unter einem besonderen Schutz. Nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Beeinträchtigende Handlungen sind unzulässig und werden nach § 69 BNatSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte nehmen Sie am besten frühzeitig Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde auf und stimmen das weitere Vorgehen ab. Durch entsprechende Maßnahmen lassen sich viele Konflikte umgehen. In begründeten Fall können auf Antrag Ausnahmen/Befreiungen vom strengen Artenschutzes erteilt werden. Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt.
Merkblatt Artenschutz an Gebäuden Ausnahmeantrag Artenschutz