Auch innerhalb der Stadtgrenzen befinden sich Biotope, die gemäß § 20 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) unmittelbar gesetzlich geschützt sind. Hierzu zählen
- Feldhecken und Feldgehölze
- naturnahe Wälder
- Kleingewässer
- naturnahe See- und Bachufer
- Röhrichte
- Quellen, Sümpfe und Moore
- Feuchtwiesen
- Magerrasen
Die im Auftrag des Landes kartierten geschützten Biotope stellen eine erste wichtige Orientierung zur Identifizierung dieser Schutzobjekte dar. Weitere, bisher nicht kartierte Biotope können ebenso dem unmittelbaren Schutz unterliegen, wenn sie den Definitionen dieses Gesetzes entsprechen.
Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, sind unzulässig. Für Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope bedarf es einer Ausnahmegehmigung.
Für Ausnahmeanträge und Fragen zu gesetzlich geschützten Biotopen wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde.