Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, des Bodens oder des Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, beispielsweise
- Bau von Bootsstegen, Bootshäusern
- Bau von Wegen, Straßen
- Bau und Verlegung von Leitungen
- Bau und Abriss von Wohnhäusern, Carports, Garagen, Stallanlagen
- Bau von Windkraft- und Photovoltaikanlagen
- Aufstellung von Bauleitplänen
- Aufschüttungen und Abgrabungen an 300m²
- Bodenversiegelungen
- Ausbau oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder deren Uferbereichen
- Beseitigung oder nachhaltige Beeinträchtigung von Alleen, Baumreihen, Feldgehölzen, Hecken, Mooren, Sümpfen, Brüchen, Söllen, Heiden, Trocken- und Magerrasen oder anderen gesetzlich geschützten Biotopen
Weitere Eingriffsvorhaben finden sich im § 12 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V).
Eingriffe sind vorrangig zu vermeiden! Bei unvermeidlichen Eingriffen hat der Verursacher die Eingriffsfolgen gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu bewältigen. Hierfür ist der Ausgangszustand zu dokumentieren (Kartierungen von Flora und Fauna) und es sind entsprechend der Eingriffsfolgen landschaftspflegerische Maßnahmen zu ergreifen (Vermeidungs-, Kompensationsmaßnahmen). Bei Eingriffen in Biotope ist i.d.R. ein flächenhafter Ausgleich zu leisten, dies erfolgt über Kompensationsflächen (s. Karte) oder Ökokonten.
Auch Vorhaben die nicht offenkundig als Eingriffe gemäß § 12 NatSchAG M-V gelten, können Beeinträchtigungen hervorrufen, welche Vermeidungsmaßnahmen bzw. Kompensation erfordern. Dies ist der Fall wenn arten- oder gebietschutzrechtliche Belange betroffen sind. So können bspw. Fassadensanierungen geschützte Gebäudebrüter beeinträchtigen oder Feuerwerke geschützte Vögel in ihren Brut- oder Rastlebensräumen erheblich stören. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten Arten- und Biotopschutz und Schutzgebiete.
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie arten- und gebietschutzbetreffende Vorhaben oder Projekte bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung. Soweit keine andere Behörde zuständig ist, liegt die Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens oder Projektes bei der Unteren Naturschutzbehörde.
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