Lärmintensive, zu Nachbarschaftsbelästigungen führende gewerbliche Bauarbeiten sind in der Nachtzeit von 20 bis 07 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. In technologisch begründeten, nicht vermeidbaren Ausnahmefällen oder im öffentlichen Interesse kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung sind die folgenden Verfahrenshinweise zu beachten.