Bebauungspläne werden für unterschiedliche Plangebiete erstellt , so dass die Inhalte der Bebauungspläne für jeden Einzelfall ausgestaltet werden.
Bebauungspläne können so für Neubaugebiete mit umfassenden Planaussagen oder für die Überplanung von bereits bebauten Bereichen mit unterschiedlichen Aussagetiefen von einer vollständigen Neuplanung bis hin zu beispielsweise einer rein textlichen Festlegung von Nutzungsarten.
In seltenen Fällen können Bebauungspläne grundsätzlich auch für Gebiete erstellt werden, die überhaupt nicht bebaut werden sollen, sondern nur nicht-bauliche Zielsetzungen wie Freiflächen besitzen.
Ein Bebauungsplan kann auch durch einen städtebaulichen Vertrag ergänzt werden, in dem zwischen Stadt und Vorhabenträger noch weitere Inhalte verbindlich geregelt werden.
Weiterhin besteht bei einigen Planinhalten die Möglichkeit, das Verfahren zu verkürzen, um den Planungsprozess beschleunigen zu können:
Die Aufstellung im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB: Wenn der Bauleitplan oder seine Änderung oder Aufhebung keine wesentlichen Änderungen der bestehenden Zulässigkeit von Vorhaben hervorruft sowie keine gravierenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, kann auf einzelne Verfahrensschritte verzichtet werden. Dies betrifft die erste Stufe der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie den möglichen Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht.
Bebauungspläne der Innenentwicklung nach §13a BauGB: Dieses Instrument wurde eingeführt, um die Innenentwicklung (als Gegenteil der Neuinanspruchnahme von Flächen auf der „grünen Wiese“) zu vereinfachen. Unter bestimmten Kriterien können hier die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens angewendet werden. Zusätzlich werden Maßnahmen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gewertet, müssen also auch nicht ausgeglichen werden.