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Denkmalbereiche/Verordnungen

Was sind Denkmalbereiche?

Denkmalbereiche stellen gemäß § 2 Abs. 1/3 und § 5 Abs. 3 DSchG M-V schützenswerte Gruppen baulicher Anlagen dar, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Ziel der Ausweisung der Denkmalbereiche ist die Erhaltung des überlieferten städtebaulichen Grundrisses, sowie der definierten Bereiche und des historischen Erscheinungsbildes der baulichen Anlagen und Strukturen auf der Grundlage der überkommenen originalen Substanz, deren konkrete Gestalt jeweils die Zeit ihrer Entstehung und bauhistorischen Veränderung authentisch bezeugt. Durch den Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild geschützt. Bei beabsichtigten Veränderungen in den rechtskräftig ausgewiesenen Denkmalbereichen gilt der Genehmigungsvorbehalt nach § 7 Abs. 1 DSchG M-V.

Verordnungen

Denkmalschutzgebiet Umbauung des Pfaffenteichs mit Paulskirche
 © Landeshauptstadt Schwerin

Das Denkmalschutzgebiet wurde 1979 in die Zentrale Denkmalliste der DDR eingetragen. Gemäß Artikel 19 Einigungsvertrag sind Denkmalschutzgebiete aus DDR-Zeiten wie rechtskräftig ausgewiesene Denkmalbereiche entsprechend Denkmalschutzgesetz M-V § 2 Abs. 1/ Abs. 3 zu behandeln.

Karte Denkmalschutzgebiet
Verordnung über den Denkmalbereich "Stadt Schwerin - Lutherstraße"
 © Landeshauptstadt Schwerin

Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des historischen städtebaulichen Grundrisses des definierten Bereiches und des Erscheinungsbildes seiner baulichen Anlagen und Strukturen, die durch ihre historische Substanz geprägt werden. Soweit die Erneuerung von Bauteilen, Gruppen von Bauteilen oder ganzen Gebäuden wegen irreparabler Schädigung der Bausubstanz unumgänglich ist, ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen zu erneuernder und zu erhaltender originaler Substanz abzuwägen, inwieweit eine originalgetreue oder eine feinere Gestaltung umgesetzt werden kann. Die Fläche, das Straßensystem und die Baufluchten, sowie die Silhouette, die Maßstäblichkeit der Bebauung, die städteräumlichen Bezüge und die Frei- und Verkehrsflächen, wie in § 4 dieser Verordnung beschrieben, sind zu erhalten. Der Denkmalbereich wird unter Schutz gestellt, weil für die Erhaltung und Nutzung der städtebaulichen Konzeption des Bereiches geschichtliche, wissenschaftliche, volkskundliche, künstlerische und städtebauliche Gründe vorliegen, die ein öffentliches Interesse bekunden.

Verordnung des Denkmalbereiches Abgrenzung des Gebietes
Verordnung über den Denkmalbereich "Stadt Schwerin - Jägerweg/ Burgseestraße"
 © Landeshauptstadt Schwerin

Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des Grundrisses des definierten Bereiches und des Erscheinungsbildes seiner baulichen Anlagen und Strukturen, die durch ihre historische Substanz geprägt werden. Städtebaulich von besonderer Bedeutung ist der Denkmalbereich aufgrund seiner Nähe zu Burgsee und Schlossgarten mit freier Blickbeziehung zum Schweriner Schloss. Die besondere topographische Situation mit dem nach Südwesten ansteigenden Terrain verleiht dem Bereich zudem eine besondere landschaftliche Qualität. Durch die insgesamt moderaten baulichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte hat die Siedlung bis heute ihr gestalterisch wertvolles Erscheinungsbild bewahrt. Die Grundstücke am Jägerweg und Burgseestraße waren ehemals Teil der Ostorfer Feldmark, einem dominalen Gebiet, das noch bis weit ins 19. Jahrhundert aus großen Büdnereien und Gärten bestand. Erst seit 1912 gehört die Gemeinde Ostorf zu Schwerin und gilt als besonders schöner, von einer villenartigen Besiedlung geprägter Stadtteil.

Verordnung des Denkmalbereiches Abgrenzung des Gebietes
Verordnung über den Denkmalbereich "Stadt Schwerin - Südliche Feldstadt"
 © Landeshauptstadt Schwerin

Der in der vorliegenden Verordnung bezeichnete Denkmalbereich "Südliche Feldstadt" in Schwerin wird unter Schutz gestellt, weil er ein wichtiges Zeugnis der historischen, der städtebaulichen, der architektonischen und der wirtschaftlichen Entwicklung Schwerins darstellt. Der Denkmalbereich ist durch ein qualitätvolles, historisch überliefertes Siedlungsbild gekennzeichnet. Der heutige Siedlungsgrundriss wird bestimmt von den alten, durch historisches Kartenmaterial belegten Hauptachsen der in Nord-Süd und Ost-West-Richtung verlaufenen Straßenzüge (heute Goethestraße und Ostorfer Ufer), sowie dem Lauf des einstigen Seekegrabens, aus denen sich das heute noch gültige Schema der Straßen- und Baufluchtlinien entwickelte. Aus dem bis ins 19. Jahrhundert vorwiegende landwirtschaftlich genutzten vorstädtischen Bereich entstand im Zuge der Stadterweiterung ab dem 1870er Jahren ein Siedlungsgebiet, dass mit seiner hochwertigen Bebauung den wirtschaftlichen Aufschwung der Stadt seit der so genannten Gründerzeit dokumentiert.

Verordnung des Denkmalbereiches Abgrenzung des Gebietes
Verordnung über den Denkmalbereich "Stadt Schwerin - Ostorfer Hals"
 © Landeshauptstadt Schwerin

Der Denkmalbereich "Ostorfer Hals" wird unter Schutz gestellt, weil er für die Erhaltung und Nutzung der städtebaulichen Konzeption des Bereiches geschichtliche, wissenschaftliche, volkskundliche, künstlerische und städtebauliche Gründe vorliegen, die ein öffentliches Interesse bekunden. Der Denkmalbereich dokumentiert das städtebauliche Wachstum Schwerins in der Zeit zwischen 1870 und 1945. Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des historischen städtebaulichen Grundrisses des definierten Bereiches und des Erscheinungsbildes seiner baulichen Anlagen und Strukturen, die durch ihre historische Substanz geprägt werden.

Verordnung des Denkmalbereiches Abgrenzung des Gebietes
Verordnung über den Denkmalbereich "Stadt Schwerin - Schelfstadt"
 © Landeshauptstadt Schwerin

Der Denkmalbereich "Schelfstadt" wird unter Schutz gestellt, weil mit der Schelfstadt eine barocke Stadtanlage erhalten ist, die von wesentlichen baulichen Veränderungen und Überformungen späterer Epochen weitestgehend unberührt blieb und somit einen besonderen Einblick in die barocke Stadtbaukunst in Mecklenburg bietet. Die Schelfstadt besitzt einen überregionalen kulturhistorischen Wert und ist bedeutend für die Siedlungsgeschichte der Stadt Schwerin und des Landes. Gleichzeitig dokumentiert die Schelfstadt die Entwicklung der Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Für die Erhaltung liegen geschichtliche, wissenschaftliche, volkskundliche, künstlerische und städtebauliche Gründe vor.

Verordnung des Denkmalbereiches Abgrenzung des Gebietes
Verordnung über den Denkmalbereich "Stadt Schwerin - Altstadt"
 © Landeshauptstadt Schwerin

Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des historischen städtebaulichen Grundrisses des definierten Bereiches und des Erscheinungsbildes seiner baulichen Anlagen und Strukturen, die durch ihre historische Substanz geprägt werden. Soweit die Erneuerung von Bauteilen, Gruppen von Bauteilen oder ganzen Gebäuden wegen irreparabler Schädigung der Bausubstanz unumgänglich ist, ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen zu erneuernder und zu erhaltender originaler Substanz abzuwägen, inwieweit eine originalgetreue oder eine feinere Gestaltung umgesetzt werden kann.

Verordnung des Denkmalbereiches Abgrenzung des Gebietes
Verordnung über den Denkmalbereich "Stadt Schwerin - westliche Paulsstadt"
 © Landeshauptstadt Schwerin

Ziel der Unterschutzstellung des Denkmalbereiches "westliche Paulsstadt" ist die Erhaltung des historischen städtebaulichen Grundrisses des definierten Bereiches und des Erscheinungsbildes seiner baulichen Anlagen und Strukturen, die durch ihre historische Substanz geprägt werden. Begründet wird die Einstufung des Denkmalbereiches durch die für die Erhaltung und Nutzung der städtebaulichen Konzeption des betreffenden Ensembles vorliegenden geschichtlichen, wissenschaftlichen, volkskundlichen, künstlerischen, sowie städtebaulichen Gründe.

Verordnung des Denkmalbereiches Abgrenzung des Gebietes
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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bauen und Denkmalpflege
Fachgruppe Denkmalpflege

Frau Steffi Rogin
Leiterin
Raum: 1054

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin - Fachdienst Bauen und Denkmalpflege fachgruppe Denkmalpflege

Frau  Jeanette Dambrovski
Sachbearbeiterin
Raum: 1053

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin