Denkmalbereiche stellen gemäß § 2 Abs. 1/3 und § 5 Abs. 3 DSchG M-V schützenswerte Gruppen baulicher Anlagen dar, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Ziel der Ausweisung der Denkmalbereiche ist die Erhaltung des überlieferten städtebaulichen Grundrisses, sowie der definierten Bereiche und des historischen Erscheinungsbildes der baulichen Anlagen und Strukturen auf der Grundlage der überkommenen originalen Substanz, deren konkrete Gestalt jeweils die Zeit ihrer Entstehung und bauhistorischen Veränderung authentisch bezeugt. Durch den Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild geschützt. Bei beabsichtigten Veränderungen in den rechtskräftig ausgewiesenen Denkmalbereichen gilt der Genehmigungsvorbehalt nach § 7 Abs. 1 DSchG M-V.