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Zu Fuß

© Landeshauptstadt Schwerin/Ulrike Auge

Zu Fuß gehen

Das "Zufußgehen" ist die natürlichste Fortbewegungsart des Menschen. Jeder Verkehrsteilnehmer ist immer auch Fußgänger. Vor allem Kinder und Mobilitätseingeschränkte brauchen besonderen Schutz.

Sicherheit

Sicher zu Fuß

Fußgänger sind im Straßenverkehr ungeschützt und damit speziell gefährdet. Für sie ist es daher besonders wichtig, die Verkehrsregeln einzuhalten. In der Verkehrsplanung nimmt die Verkehrssicherheit für Fußgänger deshalb einen hohen Stellenwert ein. Ziel ist es, die Bürger vor Unfällen zu schützen und damit auch volkswirtschaftliche und materielle Kosten zu vermeiden, die durch Verkehrsunfälle entstehen.

Um Gefahrenstellen bzw. Unfallhäufungsstellen zu verhindern, wird das Verkehrsunfallgeschehen regelmäßig beobachtet und ausgewertet.

Sicheres Queren von Straßen
Fußgängerampel am Schloss © Ulrike Heese

Ampeln bieten für Fußgänger grundsätzlich die sicherste Möglichkeit, Straßen zu überqueren. Aber nicht überall, wo eine Ampel hilfreich wäre, kann eine Ampel auch errichtet werden. Der Einsatz von Ampeln ist von bestimmten Einsatzkriterien und auch von entsprechenden finanziellen Mitteln abhängig. Deshalb gibt es eine Prioritätenliste für die Errichtung von Ampelanlagen, die regelmäßig fortgeschrieben wird.

Neben Ampeln können auch Zebrastreifen und Mittelinseln Fußgängern helfen, sicher die Straße zu queren.

Warum sind Zebrasteifen nicht so einfach anzulegen?

Der Zebrastreifen (Fußgängerüberweg) ist eine verkehrsrechtliche Maßnahme, die dem Fußgänger Vorrang gegenüber dem Fahrverkehr einräumt. Dieser Rechtsanspruch auf Vorrang führt in der Praxis aber oftmals dazu, dass der Fußgänger nicht mehr genau auf den Straßenverkehr achtet. Dadurch wird die Sicherheit nur scheinbar erhöht.

Der Gesetzgeber hat daher eine Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) erstellt, an die sich die Verkehrsplanung zu halten hat. Dabei müssen bestimmte Verkehrsbelastungen von Kraftfahrzeugen und Fußgängern in den Spitzenstunden und erforderliche Mindestsichtweiten für Fußgänger und Kraftfahrer eingehalten werden. Auch eine ausreichende Ausleuchtung ist notwendig. Nur an solchen Stellen, wo Fußgänger gebündelt über die Straße gehen, ist ein Zebrastreifen sinnvoll. In Tempo 30-Bereichen sind Zebrastreifen entbehrlich.

Warum sind Mittelinseln oft sicherer als Zebrastreifen?
Mittelinsel Graf-Schack-Allee © Ulrike Heese

Mittelinseln erleichtern dem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn, da sich der Fußgänger nur auf eine Fahrtrichtung konzentrieren und den jeweiligen Fahrzeugstrom abwarten muss. Die Mittelinsel ist eine bauliche Maßnahme, die dem Fußgänger jedoch keinen Vorrang einräumt. Hier ist die Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer gefordert.

Sicher zur Schule

Wie kommt mein Kind sicher in die Schule?

Mobilität und Sicherheit im Straßenverkehr für die jüngsten Verkehrsteilnehmer sind uns ein besonderes Anliegen. Die Arbeitsgruppe Schulwegsicherung beschäftigt sich gemeinsam mit der Polizei und den Fachdiensten der Stadtverwaltung mit der Behebung von besonderen Gefahrenpunkten im Straßenverkehr.

Wie sieht das mit Inlineskates /Cityrollern auf Fußwegen bzw. in der Fußgängerzone aus?

Inlineskater und Cityroller stellen ein „besonderes Fortbewegungsmittel“ nach § 24 Abs. 1 StVO dar. Das bedeutet, dass für Inlineskater/Cityroller die Regelungen des Fußgängerverkehrs gelten. Somit darf man mit ihnen auf Fußwegen und in Fußgängerzonen fahren.

Auch für Roller- und Inlineskaterfahrer gilt natürlich § 1 Abs. 2 StVO. Sie haben sich also so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Regel Nr. 1: Skater gelten im Verkehr als normale Fußgänger! 

Inlineskater haben die Fußwege zu verwenden. Diese sind im Zweifelsfall durch ein Symbol ausdrücklich kenntlich gemacht. Existiert ein einfacher Bürgersteig, ist dies normalerweise der Fußweg.

Fußgänger, und damit auch Inlineskater, haben sich auf dem Weg am rechten Rand fortzubewegen. Überholt ein Fußgänger einen anderen, muss der Überholer nach links zur Wegesmitte ausweichen. Das gilt somit auch für Inlineskater, die Fußgänger links überholen müssen.

Bei diesem Überholvorgang hat der Überholer (hier: der Inlineskater) die notwendige Vorsicht und Rücksicht zu beachten. Gleichzeitig darf der Überholte (hier: der Fußgänger) den Überholvorgang nicht behindern.

Regel Nr. 2: Hat ein jeder seine Wege kommt sich niemand ins Gehege!

Auf getrennten Rad- und Fußwegen hat der Inlineskater den Fußweg zu verwenden. Das sollte deshalb noch einmal betont werden, weil die Radwege häufig eine bessere Fahrbahnoberfläche aufweisen als die oftmals gepflasterten Fußwege. Dennoch: Der Radweg ist in diesem Fall für den Inlineskater tabu!

Regel Nr. 3: Sind die Wege kombiniert, skate rechts – Du hast's kapiert.

In diesem Fall hat sich der Inlineskater wie auch der Radfahrer am rechten Rand fortzubewegen. Überholt wird durch Ausweichen nach links, zur Fahrbahnmitte. 

Regeln außerhalb geschlossener Ortschaften

Auch außerhalb geschlossener Ortschaften gelten Inlineskater als Fußgänger. Sind Sonderwege (wie Rad- und Fußwege) vorhanden, sind diese also auch zu nutzen. Die Abbildung zeigt den seltenen Fall, dass der Sonderweg nur als Radweg freigegeben ist. Aber selbst dann müssen Inlineskater ihn verwenden, und zwar am rechten Rand, so als wäre es ein kombinierter Rad- und Fußweg. Normalerweise sind die Sonderwege aber stets als kombinierter Fuß- und Radweg freigegeben.

Regel Nr. 4: Skate links am Straßenrand und Gefahr wird früh erkannt!

Inlineskater müssen, genauso wie Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften den linken (!) Straßenrand verwenden , wenn die Straße keinen sogenannten Sonderweg (Fußweg, Radweg) hat. 

Diese Situation ist glücklicherweise bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen nur noch selten anzutreffen. Bei landwirtschaftlichen und Feldwegen ist es dagegen der Normalfall. Der Autofahrer muss in diesem Fall den entgegenkommenden Inlineskater zur Straßenmitte hin überholen.

Genauso verhält es sich, wenn sich ein Inlineskater und ein Radfahrer begegnen. Auch hier muss der Radfahrer den Inlineskater zur Straßenmitte hin überholen.

Schließlich ist noch der Fall zu betrachten, dass ein Inlineskater den ebenfalls am linken Straßenrand gehenden Fußgänger überholen möchte. Dies hat er seinerseits zur Fahrbahnmitte hin, also nach rechts, zu tun.

 

 

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Fachgruppe Untere Verkehrsbehörde/Sondernutzungen

Frau Jana Symank
Sachbearbeiterin
Raum: 4.087

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Verkehrsplanung

Frau Ulrike Heese
Sachbearbeiterin
Raum: 4.029

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

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