© Landeshauptstadt Schwerin / Fründt
In der Eigenschaft als Rettungsdienstträger ist die Landeshauptstadt berechtigt und verpflichtet, Benutzungsentgelte für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes zu erheben. Diese werden durch den Fachdienst Feuerwehr und Rettungsdienst entweder direkt mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet oder der Patient / die Patientin erhält eine Rechnung an die Privatanschrift. Für einige Krankenkassen wird der Eigenanteil direkt durch den Rettungsdienstträger mit dem Patienten / der Patientin abgerechnet, andere Krankenkassen übernehmen diese Leistung selbst. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei Ihrer Krankenkasse. Können Sie für Krankentransporte keine Genehmigung zu Transportbeginn nachweisen, so wird der Transport zunächst auf private Rechnung durchgeführt und abgerechnet, es sei denn, die Genehmigung kann im Nachgang erwirkt werden.
Um die Abrechnung der Benutzungsentgelte zu erleichtern, erheben die Einsatzkräfte während des Einsatzes persönliche Daten wie Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertennummer. Hierzu händigen Sie den Einsatzkräften am besten Ihre persönliche elektronische Gesundheitskarte aus.
Die Benutzungsentgelte werden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes M-V zwischen dem Rettungsdienstträger (Landeshauptstadt Schwerin) und einer Anzahl gesetzlicher Krankenkassen verhandelt und gelten dann für alle Versicherten. Sie werden ebenfalls auf private Nutzer angewendet und durch die Privaten Krankenversicherer anerkannt. Die Höhe der Benutzungsentgelte richten sich nach der Art der Leistung (Krankentransport, Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeug) pro Patient und Einsatz. Sie bemessen sich nach den Kosten, die dem Träger zur Aufstellung und Durchführung eines bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Rettungsdienstes nach dem Gesetz entstehen (Kostendeckungsprinzip). Sie werden in regelmäßigen Abständen angepasst und unterscheiden sich von Rettungsdienstträger zu Rettungsdienstträger. Maßgeblich für das konkrete Entgelt ist dabei die Zuordnung zum Rettungsdienstträger für das Fahrzeug, welches die Transportleistung / ärztliche Leistung erbringt.