Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wenn es
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes in häuslicher Gemeinschaft mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
- wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht in der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung erhält.
- Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr besteht nur dann ein Anspruch, wenn
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezieht oder
- durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro hat und ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.
- Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder ein alleinerziehender Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.