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Beistand­schaften

Was ist eine Beistandschaft?

 © Fotolia/kwarner

Die Beistandschaft ist ein freiwilliges und kostenloses Hilfsangebot des Fachdienstes Jugend bei der

  • Feststellung der Vaterschaft und
  • der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Sofern eine außergerichtliche Unterhaltsgeltendmachung im Rahmen der Beratung nach § 18 SGB VIII nicht möglich ist, kann eine Beistandschaft hinsichtlich der gerichtlichen Klärung schriftlich beantragt werden. Die Entscheidung, ob eine Beistandschaft erforderlich ist, sollte nach einem umfassenden Gespräch im Fachdienst Jugend getroffen werden.

Warum ist die Feststellung der Vaterschaft von erheblicher Bedeutung?

Erst durch die Vaterschaftsfeststellung ist das Kind mit dem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leitet sich der Unterhaltsanspruch und auch das Erbrecht des Kindes gegenüber seinem Vater ab. Auch hat das Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Die Feststellung der Vaterschaft ist auch für die Kindesmutter von Bedeutung. Wenn sie aufgrund der Erziehung, Betreuung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Die Vaterschaft kann durch den Kindesvater freiwillig und kostenlos im Fachdienst Jugend anerkannt werden. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung, beantragt der Beistand im Namen des Kindes beim Familiengericht die Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Wie erfolgt die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche?

Der Beistand prüft das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und errechnet die Höhe des Unterhalts. Durch den Unterhaltsverpflichteten kann die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung im Fachdienst Jugend kostenfrei beurkundet werden, d.h. es wird ein Unterhaltstitel ausgestellt. Wenn der Unterhalt streitig ist, vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren.

Wenn der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt nicht leistet, kümmert sich der Beistand auch um die zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltsansprüche

Wer kann eine Beistandschaft im Fachdienst Jugend Schwerin beantragen?
  • Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, der tatsächlich allein für ein Kind sorgt. Das gilt unabhängig davon, ob die elterliche Sorge alleine oder gemeinsam ausgeübt wird.
  • Die elterliche Sorge für ein Kind hat die Mutter alleine inne, wenn sie nicht mit dem Vater verheiratet ist bzw. zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit dem Vater verheiratet war, keine gemeinsame Sorgeerklärung in urkundlicher Form abgegeben wurde und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung vorliegt.
  • Die Beistandschaft ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
  • Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schwerin hat. 
Wann endet die Beistandschaft?

Die Beistandschaft endet u.a.

  • wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt,
  • das minderjährige Kind volljährig wird oder
  • das Kind ins Ausland umzieht.

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